Hany Urs · Nationalrat · 2010-12-15
Hany Urs · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-15
Wortprotokoll
Artikel 37f regelt die Beiträge für die Förderung eines hohen technischen Sicherheitsniveaus im Luftverkehr. Unter Buchstabe a ermöglicht der Bundesrat einen Finanzierungsbeitrag für die An- und Abflugsicherungsdienste auf schweizerischen Flugplätzen.
Eine genaue Definition, welche Flugplätze in den Genuss dieses Finanzierungsbeitrages kommen sollen, wollte der Bundesrat in der entsprechenden Verordnung mittels einer dreistufigen Flugplatzkategorisierung schaffen. Insbesondere ist geplant, Flugplätze in den Kategorien I und II mit An- und Abflugsicherung in der Verordnung namentlich zu benennen. Flugplätze, die heute keine An- und Abflugsicherung installiert haben, werden in Kategorie III aufgeführt. Das heisst, dass solche Flugplätze, die zu einem späteren Zeitpunkt eine An- und Abflugsicherung installieren, keinen Finanzierungsbeitrag erhalten.
Ich gebe Ihnen ein Beispiel: Der Flugplatz Samedan im Kanton Graubünden hat heute keine An- und Abflugsicherung. Will er das einmal installieren - was eigentlich zu erwarten ist, hat doch der Flugplatz Samedan intensiven ausländischen Verkehr -, dann würde er nicht in den Genuss dieses Finanzierungsbeitrages kommen, weil er gemäss Verordnung in Kategorie III geführt wird.
Mit dieser Änderung, welche die Kommission Ihnen beantragt, wird sichergestellt, dass Flugplätze, die heute keine An- und Abflugsicherung haben, zu einem späteren Zeitpunkt, wenn sie diese installieren - diese muss dann auch vom Bazl bewilligt werden -, diesen Finanzierungsbeitrag beanspruchen können. Die Kommission empfiehlt Ihnen, ihrem Antrag zu folgen.