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Wehrli Reto · Nationalrat · 2010-12-16

Wehrli Reto · Nationalrat · Schwyz · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-12-16

Wortprotokoll

Mit der 4. und mit der 5. IV-Revision wollte man die Rentenexplosion der Neunzigerjahre stoppen. Dieses Ziel wurde weitgehend erreicht, die Zahl der Neurenten ist im Vergleich zum Jahre 2003 um über 40 Prozent gesenkt worden - und die Senkung geht weiter. Mit welchen Mechanismen wurde dieses wichtige Ziel erreicht? Durch neue Instrumente und erhöhte Zumutbarkeitsbestimmungen im Gesetz, durch eine konsequente Umsetzung des Bundesrechtes durch die kantonalen IV-Stellen und auch durch eine begleitende Rechtsprechung der kantonalen Versicherungsgerichte und des Bundesgerichtes. Leider werden wir keine Quote gemäss Artikel 8b erreichen, die auch die Arbeitgeber etwas mehr verpflichtet hätte, aber vielleicht kommt man ja noch auf die Idee und legt Listen auf, damit die Freiwilligkeit noch erstellt werden kann.

Wir stellen fest, dass nicht mehr allen Personen, denen in den Neunzigerjahren eine Rente zugesprochen wurde, heute auch noch eine Rente zugesprochen würde. Das Bundesgericht hat es mit dem Leitentscheid 8C 502/2007 vom 26. März 2009 aber abgelehnt, diese Fälle als blosse Revisionsfälle vollumfänglich neu zu überprüfen. Das Bundesgericht hat den Ball klar, bewusst und explizit ins Feld des Gesetzgebers gespielt. Wir müssen somit zwischen zwei wichtigen, sehr bedeutenden Rechtsgrundsätzen abwägen: Wollen wir Treu und Glauben priorisieren und jeder Person, die eine IV-Rente zugesprochen erhalten hat, diese bis zum AHV-Alter belassen, oder wollen wir im Rahmen der laufenden Rentenrevision die Person, deren Rente überprüft wird, gleich behandeln wie die Person, die neu eine Rente beantragt? Rechtsgleichheit oder Rechtssicherheit, das ist hier also die Frage. Sie lässt sich einfach klären: Es ist ein Grundsatz der Sozialversicherungen, dass jede Rente regelmässig überprüft wird.

Die Kommissionsmehrheit spricht sich deshalb klar und deutlich dafür aus, dass die Möglichkeiten für eine Revision in den Schlussbestimmungen möglichst breit und umfassend aufgelistet werden. Der Kern ist also: Im Sinne der Rechtsgleichheit sollen Neuanmeldungen und Revisionsfälle mit den gleichen Ellen gemessen werden.

Auch bei einer Rentenrevision wird die persönliche, medizinische und berufliche Situation der Versicherten umfassend gewürdigt. Gestützt auf diese Würdigung, die ja immer gerichtlich überprüfbar ist, soll die IV-Stelle also alle Fälle gleich entscheiden können. Es geht nicht um eine integrale Aufhebung von Renten, und es geht auch nicht um eine voraussetzungslose Revision. Wir sind uns bewusst, dass für diesen Eingriff massvolle Kriterien bereitgestellt werden müssen: Es wird ein Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung begründet; es wird eine Übergangsfrist von zwei Jahren definiert, damit während der Zeit dieser Wiedereingliederungsmassnahmen die Rente weiterhin ausgerichtet wird; es wird zudem eine Altersgrenze von 55 Jahren festgelegt, die ältere Personen von der Rentenüberprüfung im Rahmen dieser neuen Schlussbestimmungen bewahrt.

Die Kommissionsmehrheit will also weder einen Tabula-rasa-Ansatz, noch will sie quasi einen ewigen Besitzstand sichern. Um die klassischen Voraussetzungen der Rentenrevision zu erweitern, hat die Kommission einen anderen Ansatzpunkt als Bundes- und Ständerat gewählt. Diese haben eine Auflistung von Krankheitsbildern gewählt. Es wurden Fälle mit Diagnosen von organisch nicht erklärbaren Schmerzzuständen wie anhaltende somatoforme Schmerzstörungen und ähnliche Schmerzverhalten bestimmt, bei denen eine quasi ausserordentliche Rentenrevision vorgenommen werden kann. Diese exemplarische Auflistung gemäss Bundes- und Ständerat erachten wir nicht als sinnvoll und im Übrigen auch nicht als ausreichend.

Unsere Kommission hat sich deshalb an der Rechtsprechung des Bundesgerichtes orientiert. Wenn für eine gesundheitliche Beschwerde keine klaren pathogenetisch-ätiologischen Kriterien bestehen, liegt Revisionswürdigkeit vor, und zwar vorgezogenermassen. Die Bereiche Recht und Medizin sind hier klar genug gefasst. Das Bundesgericht hat unter anderem in den Entscheiden 136 V 279 sowie 9C 510/2009 vom 30. August 2010 festgehalten: "Aus Gründen der Rechtsgleichheit ist es in der Tat geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen." Das heisst auf gut Deutsch: Dort, wo weder die Ursache noch der Entwicklungsmechanismus klar bezeichnet werden können, soll eine vorgezogene Überprüfung stattfinden können.

Genau diesen Ansatz gemäss Bundesgericht will nun die Kommissionsmehrheit aufnehmen. Neben den vom Bundesrat aufgelisteten und schon erwähnten Beschwerdebildern fallen unter diesen Begriffsmantel auch Dinge wie Schleudertrauma und Schlafsyndrom. Solche Fälle sollen einer [PAGE 2126] Revision im Sinne der Schlussbestimmungen unterzogen werden.

In den Kommissionsberatungen hat die Verwaltung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass klassische psychiatrische Störungen nicht unter diese Kategorie fallen. Diese Krankheitsbilder sind ja psychiatrisch ausgewiesen, medizinisch erkennbar, erklärbar und objektivierbar. Genau dies bezweckt die Kommissionsmehrheit: Es geht eben nicht um eine Ausgrenzung von Menschen mit psychiatrischen Störungen, sondern alleine darum, durch das Revisionsverfahren bei unklaren Sachlagen Klarheit zu schaffen. Renten mit psychiatrischer Begründung sind überprüfbar, aber sie werden im Sinne der Übergangsbestimmung zeitlich nicht vorgezogen.

Damit es nochmals klipp und klar gesagt ist: Die Bestimmung will keine generelle Aberkennung von Renten, sondern in diesen Fällen eine bedingungslose Überprüfung der Sachlage und eine Zusprache von Wiedereingliederungsmassnahmen. Wir installieren damit eine klare Priorisierung mit Blick auf die Zustände der Neunzigerjahre. Wir wollen eine Überprüfung, aber nicht a priori eine Streichung.

Eine Senkung der Alterslimite auf 50 Jahre erachtet die Mehrheit der Kommission als volkswirtschaftlich und finanziell nicht tragbar. So bittet denn die Mehrheit, die Abstimmung ergab ein Resultat von 16 zu 9 Stimmen, hier ihrem Antrag zu folgen.

Der Antrag Humbel lag unserer Kommission nicht vor und wird hier deshalb auch nicht kommentiert.