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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-16

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zum Antrag der Minderheit II (Stamm) und dann zu jenem der Minderheit I (Schwander).

Der von der Kommission für Rechtsfragen beantragte Artikel 124 fasst Tathandlungen der schweren Körperverletzung und solche der einfachen Körperverletzung in einem Straftatbestand zusammen und stellt somit sicher, dass alle Typen der Verletzung weiblicher Genitalien von Amtes wegen verfolgt und einheitlich bestraft werden. Die von der Minderheit II vorgeschlagene Strafnorm würde aufgrund ihres Wortlautes und aufgrund ihrer systematischen Stellung einzig die Tathandlungen der schweren Körperverletzung erfassen. Sie würde damit das Anliegen nicht erfüllen, dass mit einer Strafnorm sämtliche Typen der Verletzung weiblicher Genitalien umfasst und einheitlich bestraft werden sollen. Sie verfügen mit der Fassung der Mehrheit in diesem Artikel über eine klare, eindeutige und umfassende Regelung.

Beim Antrag Minderheit I geht es um die Frage, welche Mindeststrafe vorgesehen werden soll. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der von der Kommission für Rechtsfragen beantragte Strafrahmen von einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren angemessen ist. Von einer Heraufsetzung der Mindeststrafe auf ein Jahr Freiheitsstrafe, wie das die Minderheit I verlangt, rät der Bundesrat ab. Mit der Einführung von Artikel 124 StGB werden Straftaten, die heute als einfache Körperverletzung gelten, neu dem Strafrahmen für schwere Körperverletzung unterstellt.

Eine noch weiter gehende Strafverschärfung wäre bei solchen Delikten nicht angebracht. Aus diesen Gründen beantragt Ihnen der Bundesrat, auch diesen Minderheitsantrag abzulehnen.

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