Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · 2010-12-16
Geissbühler Andrea Martina · Nationalrat · Bern · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-12-16
Wortprotokoll
In allen Fällen von Verstümmelungen weiblicher Genitalien handelt es sich nicht [PAGE 2136] bloss um gravierende Menschenrechtsverletzungen, sondern insbesondere auch um eine ausgeprägte Form der Diskriminierung der Frau und, soweit an Minderjährigen vorgenommen, was ja auch meist der Fall ist, um eine Verletzung der Rechte der Kinder. Dass die Betroffenen unter solchen Eingriffen unter Umständen ein Leben lang psychisch und physisch zu leiden haben, verdeutlicht den besonderen Unrechtsgehalt.
Im Gegensatz zu verschiedenen europäischen Ländern enthält das schweizerische Recht bisher keine spezifische Strafbestimmung. Die heutige Einordnung der verschiedenen Typen von Genitalverstümmelung unter die einfache bzw. schwere Körperverletzung führt zu Abgrenzungsproblemen und einer uneinheitlichen Praxis. Die Aufhebung der Unterscheidung zwischen leichter und schwerer Genitalverstümmelung schafft eine klare Ausgangslage für die Beratungs- und Informationstätigkeit von Gesundheitsbehörden und Sozialdiensten sowie für Richter. Weiter schützt sie das Opfer vor retraumatisierenden Untersuchungen zur Feststellung des exakten vorliegenden Verletzungsgrades. Mittels einer spezifischen Strafnorm kann die Nulltoleranz gegenüber der Genitalverstümmelung bei der Zielgruppe klarer und unmissverständlicher vermittelt werden als mit der heutigen differenzierten Rechtslage.
Für eine wirksame Bekämpfung der Genitalverstümmelung braucht es zwei Sachen: erstens eine strafrechtliche Verfolgung und zweitens eine Prävention mittels Sensibilisierungs- und Informationsmassnahmen. Wir sind der Auffassung, dass ein explizites, unmissverständliches Verbot und die Vereinheitlichung des rechtlichen Umgangs mit der weiblichen Genitalverstümmelung Signalwirkung hat. Auf diese Weise können Grundwerte vermittelt werden und eine klare Haltung der Schweiz gegenüber der menschenrechtsverletzenden Praktik zum Ausdruck gebracht werden. Für in der Schweiz niedergelassene Personen soll diese Regelung auch gelten, wenn die Tat im Ausland begangen wurde.
Die SVP-Fraktion wird daher auf die Vorlage eintreten.