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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2010-12-16

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-16

Wortprotokoll

Wir haben es vorliegend mit zwei Minderheitsanträgen zu tun. Sie enthalten drei verschiedene Aspekte. Der eine Aspekt im Minderheitsantrag II (Stamm) ist die technische Frage: In welcher Bestimmung wollen wir die Genitalverstümmelung unterbringen - in Artikel 122a oder 124? Ich habe durchaus Sympathien für den Antrag der Minderheit II, weil ich ihn, in der Originalversion, selber gestellt hatte. Der Grund war, dass wir klarmachen wollten, dass die Genitalverstümmelung eine Form der schweren Körperverletzung ist; dass wir zum Ausdruck bringen wollten, dass sämtliche Formen der Genitalverstümmelung schwere Körperverletzungen sind. Da sich nun allerdings die glückliche Fügung ergeben hat, dass Artikel 124 freigeworden ist, ist es wahrscheinlich schöner, wenn wir die Genitalverstümmelung in Artikel 124 unterbringen. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts.

Der zweite und materielle Aspekt im Antrag der Minderheit I (Schwander) ist die Frage: Soll die Tathandlung als Verstümmeln oder Unbrauchbarmachen definiert werden, oder soll zusätzlich erwähnt werden, dass eine in anderer Weise vorgenommene Schädigung ebenfalls als Genitalverstümmelung zu werten ist? Auch für diesen Antrag hege ich Sympathie, weil ich ihn ursprünglich selbst gestellt hatte. Die Frage hat sich bereits im Eintreten gestellt: Wir wollen alle das Gleiche, nämlich sämtliche Formen der Genitalverstümmelung bestrafen, und wir wollen Tätowierungen und all die anderen anscheinend hier üblichen Dinge, die freiwillig vorgenommen werden, nicht erfassen.

Ich habe mich schlussendlich davon überzeugen lassen, dass der Antrag der Mehrheit der richtige ist; dies aus folgenden Gründen: Erstens erfasst der Antrag der Mehrheit sämtliche vier Kategorien der Genitalverstümmelung. Das ist wichtig, damit wir keine Schlupflöcher lassen. Zweitens bin ich der Ansicht, dass Piercings, Tätowierungen und Schönheitsoperationen nicht unter die Definition der Mehrheit fallen, und zwar deshalb, weil eine entsprechende Vorgehensweise weder als Verstümmelung noch als Unbrauchbarmachen interpretiert werden kann. Der entscheidende Unterschied zur Genitalverstümmelung ist nämlich der, dass bei einer Genitalverstümmelung eine Beeinträchtigung der Funktion des Geschlechtsorgans, insbesondere der sexuellen Funktion, erwirkt werden soll. Das ist ja gewissermassen das Ziel. Bei Piercings, Tätowierungen und Schönheitsoperationen ist das, soweit ich informiert bin, eben gerade nicht der Fall. Deshalb, glaube ich, haben wir in der Praxis mit dem Mehrheitsantrag einerseits kein Problem und andererseits eben die Gewissheit, dass wir sämtliche Formen weiblicher Genitalverstümmelung erfassen können. Deshalb lehnt die SP-Fraktion den Minderheitsantrag II (Stamm) ab.

Zum Minderheitsantrag I (Schwander): Auch hier habe ich an und für sich gewisse Sympathien. Man muss sich beim Mindeststrafrahmen immer die Frage stellen, ob die mildeste Form der Tat erfasst bzw. ob sie am richtigen Ort ist. Nun ist Genitalverstümmelung ein grauenhaftes Verbrechen und deshalb als schwere Körperverletzung zu qualifizieren. Wir müssen aber beachten, dass wir, wenn wir dem Minderheitsantrag I zustimmen, bei der Genitalverstümmelung einen höheren Mindeststrafrahmen haben als bei der schweren Körperverletzung. Das liesse sich meines Erachtens nicht erklären. Ich bin aber durchaus bereit, im Rahmen der Vorlage zur Gesamtüberprüfung der Strafrahmen allenfalls auf das Thema Mindeststrafe bei der schweren Körperverletzung und analog bei der Genitalverstümmelung noch einmal [PAGE 2140] zurückzukommen. Ich würde aber davon abraten, das hier jetzt als Einzelfallentscheidung in dieser Vorlage vorwegzunehmen.

Deshalb lehnt die SP-Fraktion auch den Antrag der Minderheit I (Schwander) ab.

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