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Dettling Toni · Ständerat · 2001-03-21

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Wie bereits der Berichterstatter ausgeführt hat, bilden die Minderheitsanträge zu den Artikeln 36, 70 und 103 ein Alternativkonzept zum Antrag der Kommissionsmehrheit. Es ist daher zweckmässig, alle drei Minderheitsanträge als Einheit zu behandeln und gleich auch zu begründen.

Wie Sie aus der Fahne ersehen, übernimmt die von mir angeführte Minderheit das Konzept des Bundesrates, während die Kommissionsmehrheit ein anderes Konzept unterbreitet.

Um was geht es? Es stehen hier zwei unterschiedliche Konzepte für die Beurkundung von Grundstücksübertragungen im Rahmen von Spaltungen bzw. von Vermögensübertragungen zur Diskussion. Weil in diesen Fällen der übernehmende Rechtsträger - vor allem zwecks Verhinderung von möglichen unrechtmässigen dinglichen Verfügungen des alten Rechtsträgers - umgehend handeln muss, sieht der Bundesrat in Artikel 103 der gemeinsamen Verfahrensvorschriften ein einfaches Verfahrenskonzept vor.

In diesen Fällen sowie im Spezialfall von Artikel 103 Absatz 2 Buchstabe a genügt eine einzige öffentliche Urkunde - die von jedem Schweizer Notar an einem beliebigen Ort, vorzugsweise natürlich von dem beratenden Notar bzw. Anwalt der umstrukturierenden Firma, erstellt werden kann - sowohl als Ausweis für die Eigentumsübertragung der betreffenden Grundstücke wie auch zur Anmeldung für das Grundbuch. Mit diesem einfachen Verfahren entspricht das bundesrätliche Konzept exakt dem Grundkonzept des Fusionsgesetzes. Dieses will ja bei allen vier Umstrukturierungsinstitutionen unter anderem auch ein Optimum an Verfahrensökonomie erreichen, d. h. also eine rasche, kostengünstige und unkomplizierte Verfahrensabwicklung, wobei das Prinzip "alles in einem Akt" eine zentrale Rolle spielt. So gesehen überzeugt das Konzept des Bundesrates, welches ich Ihnen dringend zur Annahme empfehle.

Demgegenüber will eine knappe Kommissionsmehrheit bei Grundstücksübertragungen im Rahmen von Spaltungen und Vermögensübertragungen die öffentliche Beurkundung durch den oder die zuständigen Beurkundungsbeamten oder Notare vorschreiben.

Nach dem nunmehr bereinigten Antrag der Kommission genügt zwar für die Übertragung sämtlicher Grundstücke eine einzige öffentliche Urkunde, welche am Sitz der übertragenden Gesellschaft zu erstellen ist. Als Grund für diese öffentliche Beurkundung wird im Wesentlichen die Rechtssicherheit im Grundstücksverkehr ins Feld geführt. In Wirklichkeit geht es aber, mit Verlaub, schon eher um die Erhaltung des Beurkundungsmonopols vor Ort. Dies ist umso mehr der Fall, als die Rechtssicherheit durch den Antrag der Kommissionsmehrheit kaum wesentlich erhöht wird, zumal ja der zuständige Beurkundungsbeamte oder Notar am Sitz der übertragenden Gesellschaft für die Beurkundung von Grundstücksübertragungen in allen andern Kantonen ebenfalls zuständig sein soll. In der Tat wird damit lediglich ein mehr oder weniger kostspieliges Beurkundungsverfahren am Standort der übertragenden Gesellschaft verankert.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass wir etwa im Falle von Grundstücksübertragungen im Rahmen von Erbteilungen auf die Mitwirkung einer Urkundsperson ganz verzichten, ohne dass sich hier in der Praxis nennenswerte Schwierigkeiten ergeben, ebenso bei den ausserbuchlichen Eigentumsübertragungen von Gesetzes wegen, etwa im Fall von Scheidungsurteilen oder bei Zwangsvollstreckungen. Nebenbei bemerkt wird mit dem System der Kommissionsmehrheit in die Beurkundungskompetenz der Kantone eingegriffen, indem zuständigen Beurkundungsbeamten oder Notaren am Sitz der übertragenden Gesellschaft die Kompetenz für die Beurkundung der Grundstücksübertragung in anderen Kantonen zugesprochen wird. Sie sehen also, dass das Konzept des Bundesrates vom Standpunkt der Rechtssicherheit her hinreichend, kohärent, kostengünstig und - das ist im Rahmen der vorliegenden Gesetzgebung von besonderer Bedeutung - verfahrensoptimal ist.

Ich bitte Sie daher, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, der dem Konzept des Bundesrates folgt.

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