Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-14

Wortprotokoll

Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme beantragt, die Strafbestimmungen des indirekten Gegenvorschlages zu streichen - der Kommissionssprecher hat es gesagt -; Ihre Kommission ist diesem Antrag nicht gefolgt. Ich möchte an dieser Stelle nochmals darlegen, weshalb der Bundesrat diese Strafbestimmung als nicht notwendig betrachtet, im Wissen darum, dass ich gegen den politischen Entscheid Ihrer Kommission wenig Chancen habe. Ich sage es trotzdem.

Es fragt sich zum einen, ob es Aufgabe des Strafrechts ist, Vergütungsexzesse zu unterbinden, und zum andern, ob das Strafrecht ein taugliches Mittel dafür ist. Diese Fragen stellen sich umso mehr, als das geltende Aktienrecht bereits diverse adäquate Instrumente zur Verhinderung respektive zur Ahndung von Missachtungen des Vergütungsreglements kennt, deren Anwendung im Rahmen des vorliegenden indirekten Gegenvorschlages nun noch griffiger ausgestaltet werden soll, z. B. die Rückerstattungsklage. Nach der Auffassung des Bundesrates ist es zudem fraglich, welche Verstösse gegen das Vergütungsreglement, die nicht bereits durch das geltende Strafrecht sanktioniert werden, letztlich unter diese geplante Strafbestimmung fallen würden. Verstösst ein Mitglied des Verwaltungsrates z. B. vorsätzlich gegen das Vergütungsreglement und schädigt dadurch die Gesellschaft am Vermögen, so dürfte aufgrund dieser Sorgfaltspflichtverletzung bereits der Straftatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt sein. Verstösst ein Verwaltungsratsmitglied vorsätzlich gegen das Vergütungsreglement und kaschiert das, indem es z. B. den Vergütungsbericht manipuliert, so kommen unter Umständen sogar Urkundenfälschung und Betrug infrage. Sollte es dennoch Verstösse gegen das Vergütungsreglement geben, die nicht bereits unter die bestehenden Straftatbestände subsumiert werden können, so wären diese zumindest nach Ansicht des Bundesrates nicht strafwürdig.

Ich bitte Sie daher, dem Antrag des Bundesrates zu folgen und auf eine neue Strafbestimmung für Verstösse gegen das Vergütungsreglement zu verzichten.