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Schweiger Rolf · Ständerat · 2010-12-14

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-14

Wortprotokoll

Artikel 689c hat in unserer Kommission viel zu reden gegeben, und es hat sich insbesondere die Frage gestellt, wie sich die Situation bei börsenkotierten Gesellschaften darstellt, die sowohl an einer Schweizer wie auch an einer ausländischen Börse kotiert sind. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass es verschiedene Arten von Rechtsverhältnissen zwischen Aktionären und denjenigen Gruppierungen, Unternehmungen oder Personen gibt, welche die Aktien betreuen, die eben zu einer "Vertretungsbefugnis" führen können. Insbesondere sind verschiedene Arten des fiduziarischen Eigentums zu erkennen, also beispielsweise, dass eine Aktie auf den Namen einer Gesellschaft oder einer Unternehmung oder einer Anstalt eingetragen wird, bei der der wirtschaftlich Berechtigte jemand anders ist; Analoges gilt bei Fonds. Es gibt auch private Verhältnisse, wie zum Beispiel ein Willensvollstrecker, der qua Gesetz zur Vertretung von Aktien durch Dritte berechtigt ist. Man muss also unterscheiden, wer auf der einen Seite die Aktionärseigenschaft besitzt und wer auf der anderen Seite dann diese Stellvertretungen zu erteilen hat. Es ist eine nicht einfache Materie, aber vor allem für international tätige und an verschiedenen Börsen kotierten Gesellschaften ist es wichtig zu wissen, dass auch diese Arten von Aktionärseigentum zu einer Stimmberechtigung führen.