Lexipedia

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-14

Wortprotokoll

Der Antragsteller möchte, dass die elektronische Vollmacht nicht zwingend mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss. Das geltende Recht - der Kommissionssprecher hat es ausgeführt - sieht vor, dass ein Vertreter die aktienrechtlichen Mitgliedschaftsrechte ausüben kann, wenn er vom Aktionär dazu schriftlich bevollmächtigt ist. Insbesondere aus Beweis- und Legitimationsgründen wird somit im Bereich der Stimmrechtsvertretung der Grundsatz der Formfreiheit durchbrochen. Mit dem Bundesgesetz über die Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur, das am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurde eben auch [PAGE 1245] Artikel 14 Absatz 2bis ins Obligationenrecht aufgenommen. Danach ist die qualifizierte elektronische Signatur der eigenhändigen Unterschrift gleichgestellt.

Auch der indirekte Gegenvorschlag hält nun zu Recht am Erfordernis der Schriftform für Vollmachten bezüglich Stimmrechtsvertretung fest. Die Bestimmung zur aktienrechtlichen Vollmachtserteilung in Artikel 689a wird nun aber an Artikel 14 Absatz 2bis OR angepasst. Mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von Kleingesellschaften wird allerdings vorgesehen, dass der Verwaltungsrat nicht verpflichtet ist, elektronische Vollmachten entgegenzunehmen. Zudem werden durch die Bestimmungen des Entwurfes die Aktionäre nicht gezwungen, eine elektronische Vollmacht zu verwenden. Sie können folglich weiterhin eine eigenhändig signierte Vollmacht in Papierform einreichen.

Der Antrag Reimann würde nun zu mehreren Problemen führen: Eine elektronische Vollmacht, in der Regel also eine Vollmacht per E-Mail ohne rechtsgültige Unterschrift, erfüllt das Erfordernis der Schriftlichkeit nicht. Es würde sich also um eine formfreie Vollmacht handeln, bei welcher das Einverständnis des Aktionärs, sich vertreten zu lassen, nicht rechtsgenügend bewiesen werden kann. Durch die beantragte Streichung würde zudem Artikel 14 Absatz 2bis OR uneingeschränkt auch für die aktienrechtlichen Vollmachten Anwendung finden. Jeder Aktionär hätte damit das Recht, anstelle seiner eigenhändig unterschriebenen Vollmacht eine Vollmacht mit qualifizierter elektronischer Signatur einzureichen. Alle Aktiengesellschaften und somit eine Vielzahl von KMU wären dadurch verpflichtet, die dafür notwendige Infrastruktur bereitzustellen. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Ihre Absicht war, Herr Reimann.

Dieser Antrag würde schliesslich zu einer widersprüchlichen Ungleichbehandlung der verschiedenen Vollmachtsarten führen. Vollmachten müssten grundsätzlich das Erfordernis der Schriftform erfüllen; elektronische Vollmachten könnten jedoch ohne Einhaltung von Formvorschriften eingereicht werden. Ein Nebeneinander von formfreien und formgebundenen Vollmachten ist widersprüchlich und unbedingt zu vermeiden.

Ich bitte Sie daher, den Antrag Reimann abzulehnen.