Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-14
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-14
Wortprotokoll
Der indirekte Gegenvorschlag sieht ja die Stimmpflicht der Vorsorgeeinrichtungen in Bezug auf börsenkotierte Aktien vor; darüber haben wir vorher gesprochen. Die Minderheit möchte den auf Antrag des Bundesrates von der Kommission gestrichenen Absatz 2 wiedereinführen, wonach die Vorsorgeeinrichtungen die Stimmrechte eben stets im Interesse der Destinatäre ausüben müssten. Ich glaube, es ist wichtig, dass die Frage, welches die Interessen der Destinatäre sind, diskutiert wird, weil sie in Zukunft dann auch in jeder Pensionskasse diskutiert werden muss. Aber es ist vielleicht auch nicht ganz zufällig, dass die Sprecherin der Minderheit gesagt hat, es handle sich hier um eine deklamatorische Regel, weil es eben schwierig ist, dann zu konkretisieren, wie diese Interessen der Destinatäre aussehen.
Ich möchte Ihnen hier aufzeigen, aus welchen Gründen es unter Umständen problematisch ist, wenn man das hier so ins Gesetz schreibt. Es ist erstens nicht sicher, ob sich das Interesse der Destinatäre ohne Weiteres bestimmen lässt. Es ist mit dieser Formulierung nicht ersichtlich, ob diese Bestimmung zwischen den aktuellen Destinatären, das heisst den Leistungsbezügern, und den aktiven Versicherten unterscheidet. Sollte eine solche Unterscheidung beabsichtigt sein, so würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen den jungen und den alten Versicherungsnehmenden eingeführt. Diese Bestimmung würde zweitens die Organe der Vorsorgeeinrichtung unter Umständen in Teufels Küche bringen, denn zum einen müssen die Organe stets die Interessen der Vorsorgeeinrichtung wahren, gemäss der beantragten Bestimmung müssten sie dann aber bei der Ausübung der Stimmrechte bezüglich börsenkotierter Aktien zum anderen auch die Interessen der Destinatäre wahren. Diese Interessen sind aber nicht zwingend deckungsgleich, und das kann dazu führen, dass die Organe der Vorsorgeeinrichtung unter Umständen dann sogar pflichtwidrig handeln, wenn sie zwar im Interesse der Destinatäre, nicht aber im Interesse der Vorsorgeeinrichtung abstimmen.
Eine solche widersprüchliche und für die Organe haftungsrelevante Bestimmung sollte vermieden werden. Denn auch ohne den beantragten Absatz 2 haben die Organe bei der Ausübung der Stimmrechte stets die Interessen der Vorsorgeeinrichtung - dazu gehören ja auch die Destinatäre - zu wahren.
Schliesslich möchte ich noch darauf hinweisen, dass Aktionäre, anders als die Leitungsorgane einer Gesellschaft, nicht verpflichtet sind, langfristig zu handeln. Die Aufgabe dieses Grundsatzes für die Vorsorgeeinrichtungen würde erneut zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung führen.
Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag abzulehnen.