preparatory:AB 115174
Forster-Vannini Erika · Ständerat · St. Gallen · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-15
Wortprotokoll
Zu Absatz 2 Buchstabe c äussere ich mich nur kurz, obwohl wir darüber in der Kommission sehr lange Diskussionen geführt haben. Es geht darum, ob ein Versicherter das Netz wechseln kann, wenn eine erbrachte Leistung offensichtlich qualitative Mängel hat. Es ist auf der einen Seite schon klar, dass die Formulierung "wenn eine erbrachte Leistung offensichtlich qualitative Mängel hat" Juristenfutter ist. Auf der anderen Seite ist es nach der Meinung Ihrer Kommission eine Zumutung, wenn ein Versicherter trotz offensichtlich qualitativen Mängeln einer Leistung für den Rest der vertraglichen Vereinbarung beim Versicherer bleiben muss. Die Möglichkeit zum Wechsel gilt nur, wenn die erbrachte Leistung einen schwerwiegenden Mangel hat. Nur dann kann der Versicherer gewechselt werden.