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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Ich habe nur zu Artikel 2 Litera e Bemerkungen, weil dort ein Minderheitsantrag vorliegt. Es geht bei Litera e um die Definition der KMU. Unstrittig zwischen Mehr- und Minderheit ist, dass von einer KMU dann nicht gesprochen werden kann, wenn deren Anteile an der Börse kotiert sind oder wenn Anleihensobligationen ausstehen.

Die Minderheit Ihrer Kommission ist der Auffassung, dass nebst diesen beiden Kriterien nur noch die Zahl der Vollzeitstellen massgebend sein sollte und eine Unternehmung, die mehr als 100 Vollzeitstellen hat, nicht mehr eine KMU sein soll.

Die Kommissionsmehrheit dagegen ist mit dem Bundesrat der Auffassung, dass für die Umschreibung des Begriffes KMU die gleichen Kriterien gelten sollen, wie sie schon heute im Aktienrecht gelten, nämlich in Artikel 727b Absatz 1 OR, bei dem der Beizug eines besonders befähigten Revisors geregelt ist.

Konkret heisst dies, dass von drei Voraussetzungen zwei erfüllt sein müssen, damit eine Unternehmung nicht mehr eine KMU ist. Diese drei Voraussetzungen sind: Bilanzsumme über 20 Millionen Franken, Umsatz über 40 Millionen Franken, 200 Vollzeitstellen. Die Berücksichtigung von Umsatz und Bilanzsumme rechtfertigt sich nach Auffassung der Kommissionsmehrheit deshalb, weil sonst wirtschaftlich bedeutendste Firmen als KMU gelten würden, was vor allem unter dem Aspekt des Gläubigerschutzes fragwürdig wäre.

Denken Sie dabei beispielsweise an grössere Vermögensverwaltungs- und Finanzinstitute mit gewaltigen Bilanzsummen, welche aber weniger als 100 Vollzeitstellen haben. Solche riesigen Vermögensverwaltungs- und Finanzgesellschaften haben auch in unserem Volksempfinden nicht den Charakter einer KMU.

Zu wissen ist nun, warum die KMU im Fusionsgesetz überhaupt definiert werden. Vorab geschieht dies deshalb, weil den KMU, sofern alle Gesellschafter zustimmen, Erleichterungen bei Umstrukturierungen gewährt werden. Diese Erleichterungen betreffen aber nicht Belange, die den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Gegenstand haben. Vielmehr geht es um das Entbinden von Verpflichtungen, die letztlich den Schutz der Gesellschafter und hier wiederum vorab solcher mit Minderheitsbeteiligungen bezwecken. Die Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch diese Erleichterungen nicht negativ tangiert. Auch dies muss Grund dafür sein, den KMU-Begriff möglichst weit zu fassen, damit die KMU möglichst erleichtert und damit auch kostengünstig umstrukturiert werden können.

Im Übrigen mag es Sie interessieren, dass es in der Schweiz im Jahre 1998 rund 320 000 Unternehmungen gab. Davon haben etwa 1200 Unternehmungen mehr als 200 Vollzeitstellen; die Zahl der Unternehmungen, die zwischen 100 und 200 Vollzeitstellen haben, dürfte heute rund 2000 betragen. So oder so qualifizieren sich somit, nach der im Fusionsgesetz gewählten Definition, mehr als 99 Prozent aller schweizerischen Unternehmungen als KMU.