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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-16

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-16

Wortprotokoll

Die Minderheit Schweiger möchte die steuerliche Komponente der Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen ersatzlos streichen. Der Bundesrat und Ihre Kommission für Rechtsfragen jedoch halten es für richtig, dass jener Anteil sämtlicher Vergütungen, welcher pro Empfänger oder ihr nahestehender Personen 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigt - nur um diesen Anteil geht es -, wertungsmässig und hinsichtlich der Mitwirkung der Aktionäre als Gewinnbeteiligung bzw. Gewinnverwendung behandelt wird. Solche sehr hohen Vergütungen sollen nicht mehr einen geschäftsmässig begründeten Aufwand bilden, der den Jahresgewinn des Unternehmens schmälert.

Es wurde gesagt, dass die Unternehmen mit dieser Regelung bevormundet würden. Ich muss Ihnen einfach sagen, niemand wird mit dieser Regelung zu irgendetwas gezwungen. Die Unternehmen sind absolut frei, sie können gestalten, wie sie wollen; es ist also eigentlich eine sehr liberale Lösung. Das Konzept, das Ihnen der Bundesrat und Ihre Kommission hier vorschlagen, entspricht dem Konzept des Tantiemenmodells, denn auch Tantiemen sind Anteile am Gewinn einer Gesellschaft und nicht geschäftsmässig begründeter Personalaufwand.

Ich möchte noch darauf hinweisen, dass die Vorbehalte des Bundesrates gegenüber dem Tantiemenmodell sich ausschliesslich auf die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen bezogen haben, und dies auch nur insofern, als diese zu wenig in den indirekten Gegenvorschlag eingebettet waren. Hingegen gab es vom Bundesrat keine Vorbehalte gegenüber dem Tantiemenmodell, was die steuerrechtlichen Folgen anbelangt, im Gegenteil. Der Bundesrat war und ist der Meinung, dass diese Vorlage nebst den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen auch einen steuerrechtlichen Bestandteil haben muss, um einen echten Gegenvorschlag zur Initiative darzustellen.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass es sich hier um eine massvolle Mehrbelastung der Unternehmen handelt; vor allem ist er der Meinung, dass diese Massnahme für die Unternehmen berechenbar ist. Die Unternehmen können mit dieser Regelung im Voraus wissen, was auf sie zukommt, welches die Auswirkungen sind. Sie können es der Generalversammlung im Voraus mitteilen. Sie können sagen, welches die Auswirkungen für das Unternehmen, für die Aktionäre, für die Empfänger sehr hoher Vergütungen sind. Und die Generalversammlung bleibt frei zu entscheiden, ob sie das akzeptieren will oder nicht. Es ist also eine berechenbare Lösung.

Zum Schluss noch einmal der Hinweis, den ich schon beim Eintreten gemacht habe: Es handelt sich hier nicht um eine neue Steuer. Es entsteht auch kein neues System der Steuererhebung, sondern mit dieser Regelung wird an die Rechtsfigur der Gewinnsteuer angeknüpft, die seit Jahrzehnten bekannt ist. Noch einmal: Der Eigentümer des Unternehmens, sei es nun börsenkotiert oder nicht, bleibt frei zu entscheiden, wie er das handhaben will. Eine Strafaktion gegenüber der Gesellschaft liegt ebenfalls nicht vor, da es der Generalversammlung überlassen ist, ob sie sehr hohe Vergütungen genehmigen will oder nicht.

Der Bundesrat beantragt der Kommission deshalb eine Anpassung des DBG und - wie gesagt, mit identischem Inhalt - des StHG. Ihre Kommission hat dieser Bestimmung mit 8 zu 1 Stimmen bei 3 Enthaltungen zugestimmt.

Ich bitte Sie, die beiden Minderheitsanträge abzulehnen, da Sie sich damit deutlich vom Tantiemenmodell entfernen würden. Der Bundesrat bittet Sie, bei diesen beiden Bestimmungen der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen.