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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Im 2. Kapitel geht es um die Fusion von Gesellschaften. Ganz kurz, es gibt zwei Arten von Fusionen:

[PAGE 149] 1. Eine oder mehrere Gesellschaften werden aufgelöst und von einer bestehenden Gesellschaft übernommen, also gleichsam absorbiert, weshalb sie Absorptionsfusion genannt wird.

2. Alle an der Fusion beteiligten Gesellschaften werden aufgelöst, und ihre Vermögen werden auf eine neue Gesellschaft übertragen.

Die Fusion folgt den Grundsätzen der Kontinuität des Vermögens und der Mitgliedschaft. Das heisst, alle Aktiven und Passiven der übertragenden Gesellschaft gehen von Gesetzes wegen auf die übernehmende Gesellschaft über, und sämtlichen Gesellschaftern der übertragenden Gesellschaft müssen Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an der übernehmenden Gesellschaft eingeräumt werden - dies entsprechend ihrer bisherigen Beteiligung und dem Umtauschverhältnis.

Vom zweiten Grundsatz gibt es nun allerdings eine Ausnahme: Im Fusionsvertrag kann vereinbart werden, dass die Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zwischen Anteils- und Mitgliedschaftsrechten einerseits und einer Abfindung andererseits wählen können. Das Fusionsgesetz geht sogar noch etwas weiter und schlägt eine völlige Neuregelung vor, nämlich dass ein Gesellschafter sogar gezwungen werden kann, eine blosse Abfindung akzeptieren zu müssen. Das ist ein schwer wiegender Eingriff in die Rechte eines Gesellschafters, weshalb eine solche Abfindungsverpflichtung nur statuiert werden kann, wenn dem 90 Prozent der stimmberechtigten Gesellschafter der übertragenden Gesellschaft zustimmen.

Wirtschaftlich kann eine solche Verpflichtung - was ich vorher schon zum Votum von Herrn Stadler gesagt habe - dann sinnvoll sein, wenn mit einer Fusion gleichzeitig eine Flurbereinigung erfolgen kann. Dies ist beispielsweise in einer Gesellschaft, bei der es auch aus persönlichen Gründen zwischen den Mitgesellschaftern nicht mehr allzu gut klappen sollte, der Fall.

Erleichterte Fusionen sieht das Gesetz zudem in zwei Fällen vor: Bei der Mutter-und-Tochter-Fusion sowie bei Schwesterfusionen. Es können nicht alle Gesellschaften miteinander fusionieren; vielmehr besteht ein Numerus clausus derjenigen Gesellschaftstypen, die befugt sind, miteinander Fusionen einzugehen. Überall dort, wo Fusionen gemäss diesem Numerus clausus nicht möglich sind, kann wirtschaftlich ein ähnliches Ziel durch die Vermögensübernahme erreicht werden.

Artikel 3 Absatz 1 bedeutet nicht, dass an einer Absorptionsfusion nur zwei Gesellschaften beteiligt sein dürfen. Möglich ist, dass eine übernehmende Gesellschaft mehrere andere Gesellschaften übernimmt.