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Casanova Corina · 2010-12-01

Casanova Corina · Graubünden · 2010-12-01

Wortprotokoll

Ich möchte vorausschicken, dass diese Neuregelung eine Verankerung bewährter Usanzen ist. Jetzt konsultiert der Bundesrat in der Regel in solchen Fällen die Finanzdelegation; in Zukunft muss der Bundesrat dieses Gremium konsultieren. Dagegen hat er nichts einzuwenden.

Was hingegen die Frist für die Einberufung einer ausserordentlichen Session betrifft, die drei Wochen nach Einreichung des Begehrens betragen soll: Wie ich schon eingangs gesagt habe, geht es um die Qualität der gesetzlichen Grundlagen und auch um die Übersetzungsarbeiten; das kann die Verwaltung schon machen. Es kommen aber noch die Arbeiten der vorberatenden Kommissionen hinzu. Die Frist von drei Wochen ist zu kurz. Darum beantragt der Bundesrat, dass die Frist fünf Wochen nach Einreichung des Begehrens betragen soll.

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