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Schweiger Rolf · Ständerat · 2001-03-21

Schweiger Rolf · Ständerat · Zug · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Kurz zur Frage, was eine "Umwandlung" ist: Sie kann als Änderung der Rechtsform einer Gesellschaft unter Fortbestand aller vermögens- und mitgliedschaftsrechtlichen Beziehungen definiert werden. Genau genommen gibt es drei Umwandlungsformen:

1. Die blosse Umwandlung der Rechtsform, also beispielsweise die Umwandlung einer juristischen Person in eine andere juristische Person, z. B. einer AG in eine Genossenschaft.

2. Die übertragende Funktion, bei der ein Rechtsträger ohne Rechtspersönlichkeit zu einer juristischen Person wird, so z. B. die Kollektivgesellschaft, die zu einer AG wird.

3. Die Umwandlung infolge Verminderungen im Kreis der Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft, indem beim Eintritt eines Kommanditärs eine Kollektivgesellschaft zu einer Kommanditgesellschaft und beim Austritt aller Kommanditäre die Kommanditgesellschaft zu einer Kollektivgesellschaft wird.

Für die letzterwähnte Form, also den Eintritt bzw. Austritt von Kommanditären, finden die Vorschriften des Fusionsgesetzes keine Anwendung.

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