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Müller Philipp · Nationalrat · 2011-03-01

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-01

Wortprotokoll

Die Vorlage, über die wir jetzt beraten, hat einen sehr langen Leidensweg [PAGE 49] hinter sich. Am 18. Juni 2004 wurde sie vom damaligen Nationalrat Rolf Hegetschweiler eingereicht. Der Nationalrat gab der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler am 9. Mai 2006 und am 25. September 2007 Folge, der Ständerat schloss sich schliesslich am 4. Dezember 2007 an. Am 9. Februar 2009 nahm die WAK-NR den Vorentwurf mit 14 zu 5 Stimmen an und beschloss, ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen. Die Vernehmlassung wurde am 7. April 2009 eröffnet und dauerte bis zum 15. Juli 2009. Am 19. Januar 2010 beriet die WAK-NR den vorliegenden Entwurf und stimmte ihm mit 14 zu 8 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu. Am 26. April 2010 befasste sich die WAK-NR nochmals mit der Vorlage, da der Bundesrat eine Stellungnahme abgegeben und Anträge gestellt hatte. Der Nationalrat stimmte der Vorlage am 10. Juni 2010 mit 105 zu 56 Stimmen deutlich zu, der Ständerat wiederum lehnte die Vorlage am 7. Dezember 2010 ab. In der Folge beugte sich Ihre WAK am 17. Januar 2011 nochmals über die Vorlage. So viel zur parlamentarischen Leidensgeschichte.

Ich werde materiell nur noch in aller Kürze auf die Vorlage eingehen. Ihre Kommission unterstützt das Kernanliegen des Initianten nach wie vor, wir haben das ja bereits mehrfach und eingehend diskutiert: Bei der Ersatzbeschaffung für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer soll gemäss der parlamentarischen Initiative Hegetschweiler die relative Methode angewandt werden. Bei dieser Methode soll für den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bei einer teilweisen Reinvestition des Veräusserungserlöses auf das Verhältnis zwischen dem Veräusserungserlös der alten Liegenschaft und dem Erwerbspreis für das Ersatzobjekt abgestellt werden. Im heutigen Recht gelten bei einer Ersatzbeschaffung nur für Erwerber einer Ersatzliegenschaft, die teurer als die Anlagekosten des bisherigen Wohneigentums ist, Steuererleichterungen.

Die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahrzehnte verlangen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern immer mehr berufliche Mobilität. Muss in diesem Zusammenhang oft kurzfristig Wohneigentum veräussert werden, kann die Ersatzbeschaffung von Wohneigentum am neuen Ort als Folge der Besteuerung massiv erschwert oder gar verunmöglicht werden. Um die verlangte Mobilität in solchen Fällen nicht zu behindern und um dem Verfassungsauftrag der Wohneigentumsförderung nachzukommen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich den Aufschub der Grundstückgewinnsteuer bzw. die Befreiung von der Handänderungssteuer vorgesehen. Das wäre also so weit nichts Neues.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 2. März 2004 den entsprechenden Entscheid des Zürcher Verwaltungsgerichtes vom 21. März 2003 in dieser Angelegenheit gestützt, was eine Abkehr von der vorherigen Praxis bedeutete. Das Urteil verstösst damit gegen den Grundgedanken der ursprünglichen Regelung. Damit der Grundgedanke der steuerprivilegierten Ersatzbeschaffung zum Tragen kommt, soll er im Gesetzestext unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

Die Kommission hat mit 12 zu 11 Stimmen bei 1 Enthaltung Festhalten am ursprünglichen Beschluss des Nationalrates beschlossen. Ich bitte Sie, dies ebenfalls zu tun.

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