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Dettling Toni · Ständerat · 2001-03-21

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-03-21

Wortprotokoll

Bei den recht umfangreichen und komplexen steuerrechtlichen Änderungsvorschriften im Rahmen des Fusionsgesetzes bestehen nur zwei Differenzen zwischen dem Bundesrat und der vorberatenden Kommission. Bezeichnend ist dabei, dass diese unterschiedlichen Auffassungen ausgerechnet im Stempelsteuerbereich, also bei der nach heutiger Auffassung ohnehin fragwürdigen Rechtsverkehrssteuer, bestehen. [PAGE 165]

Die eine Differenz haben wir vorhin bei Artikel 9 StG im Sinne der Kommissionsmehrheit und im Sinne des Antrages der WAK bereinigt.

Bei der hier bestehenden Differenz in Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe j geht es um eine finanzpolitisch weniger ins Gewicht fallende, aber nicht minder wichtige Differenz.

Als Vertreter der Minderheit nehme ich auch hier den Antrag gemäss Mitbericht der vorberatenden WAK auf und ersuche Sie, diesem zuzustimmen. Worum geht es hier? Zunächst ist lobend hervorzuheben, dass für die Übertragung von Beteiligungen als Sacheinlagen im Rahmen einer Fusion, Spaltung oder Umwandlung die Stempelsteuerbefreiung sowohl im Inland wie auch im Ausland vorgesehen ist. Indessen fehlt eine Steuerbefreiung bei entgeltlichen Übertragungen. Mit dem Minderheitsantrag soll nun sichergestellt werden, dass entgeltliche Übertragungen von Beteiligungen innerhalb eines Konzerns - ich betone das: innerhalb eines Konzerns - im In- und Ausland nicht mehr der Umsatzabgabe unterstellt sein sollen.

Es ist zwar richtig, dass solche Transaktionen nicht unbedingt im Rahmen einer Umstrukturierung erfolgen müssen, um von der Stempelsteuer befreit zu werden. Insoweit ist der Einwand, dass es sich nicht um ein fusionsspezifisches Anliegen handelt, richtig. Anderseits geht es aber dabei um entgeltliche Umstrukturierungsmassnahmen innerhalb der engen Grenzen der Konzerne, die wirtschaftlich gesehen vielfach auch mit einem Fusions-, Spaltungs- oder Umwandlungsvorgang in indirektem oder sogar in direktem Zusammenhang stehen und damit ebenfalls umsatzabgabebefreit sein sollten.

Aus Gründen der steuerlichen Gleichstellung von solchen komplexen Wirtschaftsvorgängen innerhalb der Konzerne ersuche ich Sie, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen; dies umso mehr, als ja der Steuerausfall mit 15 bis 20 Millionen Franken verkraftbar sein dürfte und Sie damit erst noch eine Standortverbesserung zugunsten unseres Wirtschafts- und Steuerstandortes Schweiz treffen können.

Ich ersuche Sie, die Minderheit zu unterstützen.