Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-03-01
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-03-01
Wortprotokoll
Das Steuerstrafrecht der Schweiz weist verschiedene Eigenarten auf, wir haben es heute gesehen. Es unterscheidet vor allem, ob eine Widerhandlung im Bereich der direkten oder im Bereich der indirekten Steuern erfolgt. Der Unterschied zeigt sich dabei im Wesentlichen in den Zuständigkeiten: Für die Verfolgung von Delikten im Bereich der direkten Steuern sind die kantonalen Steuerverwaltungen zuständig, für Delikte im Bereich der indirekten Steuern ist es die Eidgenössische Steuerverwaltung. Entsprechend sind auch die Verfahren unterschiedlich geregelt.
Verfahrensbestimmungen finden sich im materiellen Steuerstrafrecht, das heisst im DBG und im StHG, und auch im Verrechnungssteuergesetz und im Gesetz über die Mehrwertsteuer. Zudem ist für das Verfahren des Bundes das Verwaltungsstrafrecht anwendbar, welches Verfahrensbestimmungen enthält, aber auch materielle Bestimmungen. Es ist also nicht ganz einfach. Der Abgabebetrug beispielsweise ist nicht im Verrechnungssteuergesetz, sondern im Verwaltungsstrafrecht geregelt. Dazu kommen noch Verfahrensgarantien, die sich aus der Bundesverfassung und aus der EMRK ergeben. Sie kommen zur Anwendung, indem der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches Anwendung findet. Auch die Steuergesetze enthalten explizit Verfahrensbestimmungen, die wiederum auf die verfassungsrechtlichen Grundlagen und die EMRK Bezug nehmen.
Auch in materieller Hinsicht weist das Schweizer Steuerstrafrecht Besonderheiten auf. Der Tatbestand des Steuerbetrugs ist beispielsweise nicht identisch mit dem des Abgabebetrugs. Der Bereich der Steuerhinterziehung ist umfassender geregelt, sowohl leichte als auch schwere Fälle werden darunter subsumiert; die Strafandrohung lässt dann eine unterschiedliche Gewichtung der Schwere der Delikte zu.
Die beiden Motionen verlangen eine umfassende Revision des Steuerstrafrechtes, wobei sie klar die folgenden Punkte verlangen: Koordination der Verfahren und des Strafmasses, gleichartige Verfahren und Strafmasse für gleichartige Delikte, Beibehaltung der Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Gewährleistung des Schutzes der Privatsphäre.
Die Eigenarten des Steuerstrafrechtes der Schweiz beruhen im Wesentlichen auf den unterschiedlichen Kompetenzen von Bund und Kantonen im Bereich des Steuerrechtes. Wird beispielsweise eine Widerhandlung gegen die Verrechnungssteuer verfolgt, ist der Bund dafür zuständig. Aber eine Widerhandlung gegen die Verrechnungssteuer hat auch Folgen im Bereich der Gewinnsteuer und der Einkommenssteuer, und für die Verfolgung dieser Widerhandlungen sind die Kantone zuständig. Eine Verfolgung im selben Verfahren, wie dies eigentlich das Prinzip des Strafrechtes verlangen würde, ist nicht möglich, weil die Kompetenzaufteilung anders ist. Das zeigt, dass die Forderung nach einem koordinierten Verfahren und nach gleichartigen Verfahren davon abhängig ist, wie man die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen gestaltet. Das sind entscheidende Fragen, es lässt sich nicht so ohne Weiteres neu regeln.
Der Bundesrat ist sich bewusst, dass - nicht nur, aber auch - die Änderungen in der internationalen Amtshilfe in Steuersachen Anlass zum Überdenken des Steuerstrafrechtes geben. Auch Überlegungen zur Ausgestaltung der Straftatbestände und des Verfahrens ganz grundsätzlich sind heute aktuell. Ich habe daher der Eidgenössischen Steuerverwaltung den Auftrag erteilt, unter Einbezug und im Zusammenwirken mit Vertretern der kantonalen Steuerverwaltungen eine Auslegeordnung zu erstellen und Handlungsoptionen aufzuzeigen, weil es eben um Kompetenzen der Kantone und um Kompetenzen des Bundes geht. Der Bundesrat kann sich aber im jetzigen Moment, bevor wir diese Handlungsoptionen haben und auch entsprechende Beschlüsse gefasst haben, nicht dazu verpflichten, die in den Motionen genannten Anliegen tel quel und in allen Bereichen zu übernehmen.
Ich möchte Sie daher bitten, diese beiden Motionen abzulehnen.
[VS]