Bischof Pirmin · Nationalrat · 2011-03-01
Bischof Pirmin · Nationalrat · Solothurn · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-01
Wortprotokoll
Wir haben es mit zwei genau gleich lautenden Motionen zu tun, die wir zusammen behandeln. Die eine Motion geht auf Ständerat Schweiger zurück; sie ist am 17. Juni 2010 eingereicht worden. Die andere Motion ist von der FDP-Liberalen Fraktion eingereicht worden. Beide Motionen zielen auf eine umfassende Revision des Steuerstrafrechtes; ich komme darauf zurück. Ihre Kommission beantragt Ihnen jeweils mit 17 zu 8 Stimmen, die Motionen anzunehmen. Eine Minderheit beantragt die Ablehnung der Motionen.
Was wollen die Motionen? Mit den Motionen soll der Bundesrat beauftragt werden, das schweizerische Steuerstrafrecht umfassend zu revidieren. Die Motionäre gehen davon aus, dass heute ein, wie sie sagen, "kaum mehr durchschaubarer Wirrwarr" entstanden sei, in dem je nachdem, welche Steuer- und Abgabeerlasse betroffen seien, unterschiedliche Strafnormen und unterschiedliche Strafverfahren zur Anwendung kämen. Die Motionäre verlangen als Zweites in ihren Motionen, dass diese Revision des Steuerstrafrechtes auf der Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Bürger und Staat erfolgen müsse und dass die heute bestehende Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung aufrechterhalten werden solle, dass aber diese beiden Tatbestände neu nach der materiellen Schwere des Steuerdelikts abgegrenzt werden sollten.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motionen, allerdings mit einem eher abgeschwächten Votum des Vorgängers von Frau Bundesrätin Widmer-Schlumpf in der ständerätlichen Beratung. Der Bundesrat führt aus, dass heute wesentliche Verfahrensunterschiede darauf zurückzuführen seien, dass ein Teil des Steuerstrafrechtes kantonales Recht und ein Teil Bundesrecht sei. Er führt auch aus, dass eine Reihe von Garantien im Steuerstrafrecht ohnehin in beiden Bereichen schon gälten, etwa wenn sie auf die Europäische Menschenrechtskonvention zurückzuführen sind oder wenn sie allgemeine Grundsätze des Strafrechtes betreffen, wie etwa das Aussageverweigerungsrecht oder das Beweisverwertungsverbot. In Bezug auf die Unterscheidung zwischen Steuerhinterziehung und Steuerbetrug führt der Bundesrat aus, dass die heutige gesetzliche Regelung einer angemessenen Bestrafung nach Verschulden, wie sie die Motionäre fordern, bereits Rechnung trage. Der Bundesrat sei aber bereit, sich die Prüfung des Anliegens zu überlegen, möchte sich aber nicht auf einzelne Massnahmen festlegen lassen.
Ihre Kommission beantragt Ihnen mit grosser Mehrheit, die beiden Motionen anzunehmen. Es ist heute eben so, dass je nach Steuerart, gemäss welcher Sie in ein Strafverfahren kommen, andere Straf- und Verfahrensbestimmungen gelten. Es gelten für das gleiche Delikt, das Sie begangen haben, andere Bestimmungen auf kantonaler Ebene als auf Bundesebene. Das Strafrecht bezüglich der direkten Bundessteuer ist heute kantonales Recht, das Strafrecht, das bei der Verletzung der Mehrwertsteuer zur Anwendung kommt, ist Bundesrecht. Und es kommen unterschiedliche Strafzumessungsnormen zur Anwendung, was dazu führt, dass in einem ersten Schritt für Steuerpflichtige das heutige Verfahrensrecht völlig undurchschaubar geworden ist; dies in einer Zeit, in der im allgemeinen Strafrecht eine vereinheitlichte schweizerische Strafprozessordnung, also ein einheitliches Verfahrensrecht, in Kraft getreten ist, nämlich auf den 1. Januar dieses Jahres. Die Unterscheidung zwischen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung möchte Ihre Kommission mit der besagten Mehrheit aufrechterhalten. Sie ist aber mit den Motionären auch der Meinung, dass bei dieser Unterscheidung eine materielle Neugewichtung vorgenommen werden soll, die sich nach dem Verschulden im Delikt und nicht mehr nach Formalitäten richtet.
Aus diesen Gründen ersucht Sie Ihre Kommission, beide Motionen anzunehmen.