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preparatory:AB 116080

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-11-29

Wortprotokoll

Zu Ziffer 1: Das geltende Schweizer Strafrecht kennt den sogenannten Hacking-Tatbestand gemäss Artikel 143bis StGB, wonach sich strafbar macht, wer unbefugt und ohne Bereicherungsabsicht auf elektronischem Weg in einen fremden, gesicherten Computer eindringt. Strafbar sind auch die Gehilfenschaft zum Delikt und der Versuch hierzu. Nicht strafbar macht sich hingegen in der Regel, wer ein Passwort, einen Zugangscode oder ein Hacking-Programm in der Absicht weiterverbreitet, dass diese Daten und Programme künftig für ein unbestimmtes, noch nicht definiertes Delikt gebraucht werden. Es kann insbesondere nicht von einem strafbaren Versuch zu einer noch nicht definierten Haupttat ausgegangen werden.

Entsprechend wird nun vorgeschlagen, Artikel 143bis dahingehend zu ändern, dass das vorsätzliche Verbreiten von solchen Programmen und Daten unter Strafe gestellt wird. Der Vorsatz muss sich nicht nur auf die Vorbereitungshandlung, sondern ebenfalls auf die nachfolgende deliktische Handlung, das Hacking, beziehen. Es geht bei dieser Anpassung des Straftatbestandes also nicht darum, Sicherheitstests in eigenen Systemen, Tests im Auftrag des Berechtigten oder die Ausbildung von IT-Sicherheitsspezialisten als Straftat zu erklären. Der verantwortungsvolle Umgang mit Zugangscodes und entsprechenden Programmen und Tools bleibt nach wie vor straffrei. Als strafbar erklärt wird indessen das vorsätzliche Verbreiten solcher Datensätze, wenn deren Inhalt, deren Adressatenkreis oder die Umstände den darauffolgenden kriminellen Einsatz der Instrumente als naheliegend erscheinen lassen.

Die geltende Formulierung von Artikel 143bis, wonach die Tat ohne Bereicherungsabsicht erfolgen muss, ist in der Lehre wiederholt auf Kritik gestossen. Es wurde gerügt, dass auch der aus Neugierde Handelnde bestraft werde, während ein Täter im Falle einer Bereicherungsabsicht unter Umständen straflos bleibe. Diese Kritik lässt ausser Acht, dass das Hacking mit Bereicherungsabsicht bereits heute in aller Regel strafbar ist.

Der Bundesrat und die Kommission für Rechtsfragen wollen mit der Änderung, die heute vorgeschlagen wird, ihrem klaren Willen Ausdruck verleihen, dass das Eindringen in ein System, ob mit oder ohne Bereicherungsabsicht, in jedem Fall strafbar sein soll. Wenn nichts erwähnt ist, ist selbstverständlich auch der Vorsatz mit erfasst. So weit meine Ausführungen zu Ziffer 1.

Zu Ziffer 2: Das Übereinkommen verpflichtet die schweizerischen Behörden, elektronische Verkehrsdaten aus dem Geheimbereich vor dem Abschluss des Rechtshilfeverfahrens an die ausländische Behörde zu übermitteln. Gemäss Artikel 18b Absatz 1 IRSG ist die vorzeitige Übermittlung nur in zwei Fällen möglich. Dabei bleiben gemäss Artikel 18b Absatz 1 Buchstabe b und Absätze 2 und 3 IRSG die Rechte der betroffenen Personen bestmöglich geschützt. Der Rechtsschutz umfasst drei Massnahmen: Erstens muss die Überwachung der Daten durch ein unabhängiges Gericht bewilligt werden, zweitens muss die Übermittlung der Daten vom Bundesamt für Justiz kontrolliert werden, drittens dürfen die übermittelten Daten vor Abschluss des Rechtshilfeverfahrens im ausländischen Staat nicht als Beweismittel gebraucht werden.

Zu den weiteren Schutzmassnahmen im Verfahren gehört, dass das Rechtshilfeersuchen von verschiedenen Behörden geprüft wird: Sowohl die Vollzugsbehörde wie auch das Bundesamt für Justiz und die Behörde, welche die Überwachung der Daten genehmigt, müssen sicherstellen, dass das Ersuchen die notwendigen Kriterien wie die doppelte Strafbarkeit und das Gebot der Verhältnismässigkeit erfüllt. Das Bundesamt für Justiz kann den Entscheid über die vorzeitige Herausgabe der Daten und die Schlussverfügung der Vollzugsbehörde im Rechtshilfeverfahren anfechten. Spätestens nach Abschluss oder Einstellung des ausländischen Strafverfahrens wird die betroffene Person über die Übermittlung der Daten informiert. Die betroffene Person kann gegen die Überwachungsanordnung und gegen die Schlussverfügung im Rechtshilfeverfahren Beschwerde einlegen. Wird ihre Beschwerde gutgeheissen, muss die ausländische Behörde die Informationen aus den Akten entfernen und dies den Schweizer Behörden bescheinigen. Es werden einzig die Verkehrsdaten der betreffenden Person und keine Inhaltsdaten übermittelt. Die Daten dürfen im Ausland nur zu Ermittlungszwecken verwendet werden, solange die betroffene Person keine Kenntnis von der Datenübermittlung hat.

Der neue Artikel 18b IRSG bietet die gesetzliche Grundlage, die notwendig ist, um die Anforderungen des Übereinkommens zu erfüllen und die Rechte der betroffenen Personen so weit wie möglich zu schützen.