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Humbel Ruth · Nationalrat · 2011-03-03

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-03

Wortprotokoll

Wir haben zwei Konzepte vor uns: das Konzept der Kommissionsmehrheit, welche eine längere Vertragsdauer vorsehen will, und das Konzept der Minderheit Schenker Silvia, welche diesen Artikel 41d streichen möchte.

Die Kommission beantragt Ihnen mit 16 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung, der Fassung der jetzigen Mehrheit zuzustimmen. Artikel 41d beinhaltet zwei Neuerungen gegenüber der nationalrätlichen Fassung der Sommersession. Die erste ist auf das Scheitern des Kostendämpfungspaketes zurückzuführen. Das Kostendämpfungspaket hatte eine zweijährige Vertragsdauer für erhöhte Wahlfranchisen vorgesehen. Nachdem die Vorlage im letzten Herbst vom Nationalrat abgelehnt worden ist, hat der Ständerat diese Bestimmung mit Absatz 2 Buchstabe a aufgenommen. Die SGK-NR geht nun noch etwas weiter und will für alle besonderen Versicherungsformen gemäss Artikel 41b Absätze 1 und 2 - also für integrierte Versorgungsnetze, höhere Wahlfranchisen, Bonus-Malus-Modelle und eingeschränkte Wahlfreiheit, also beispielsweise für Hausarztmodelle - längere Vertragsdauern ermöglichen.

Die zweite Neuerung gegenüber der Fassung vom letzten Sommer betrifft die Vertragsdauer. Neu sollen die Krankenversicherer eine einjährige Vertragsdauer in jedem Fall anbieten müssen und können daneben zwei- und dreijährige Verträge anbieten. Mit dieser Lösung ist das Argument des Knebelvertrages entkräftet, und wer nun trotzdem von Knebelvertrag spricht, tut das wider besseres Wissen oder geht einfach von unmündigen Versicherten, von unmündigen Bürgern aus. Jeder Versicherer hat beim Abschluss einer Versicherung dem Versicherten die Modalitäten zu unterbreiten. Der Versicherte entscheidet also, ob er ein ein-, ein zwei- oder ein dreijähriges Vertragsverhältnis will, und er kennt auch die Austrittsmodalitäten. Die Versicherer haben die Möglichkeit, Prämienvergünstigungen in Abhängigkeit der Vertragsdauer zu geben.

Ich muss Sie auch bitten, den Antrag Steiert abzulehnen. Ich kann da auf die Argumentation zu Artikel 41c Absatz 5 verweisen. Es geht hier auch um die Vertragsautonomie. Es ist an den Versicherten und dem Versicherer, die Modalitäten für den Austritt zu regeln. Die Idee dieser Austrittsprämie ist ja die, dass jemand nicht von günstigeren Bedingungen profitieren soll, wenn er, um bei Prämien und Kostenbeteiligung zu sparen, in ein solches Modell geht und dann vorzeitig wieder austreten will. Diese Modalitäten sind auch auf vertraglicher Ebene zu regeln.

Ich bitte Sie daher, der Kommissionsmehrheit zu folgen.