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Metzler Ruth · Bundesrat · 1999-12-14

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 1999-12-14

Wortprotokoll

Die ganze Spielbankenlandschaft der Schweiz führt zu intensiven Diskussionen, und es sind nicht nur jene Stimmen zu vernehmen, die wir heute hier im Rat hören; das möchte ich einleitend festhalten.

Nachdem wir die Inkraftsetzung des Spielbankengesetzes um drei Monate verschoben haben, ist aber auch festzuhalten, dass nun die Arbeiten für dessen Inkraftsetzung planmässig verlaufen. Ich kann Sie auch darüber informieren, dass ich mit Schreiben vom 30. November 1999 die Kantonsregierungen über den Stand der Arbeiten an der Vollzugsverordnung zum Spielbankengesetz informiert habe. Gleichzeitig habe ich den Kantonen in Aussicht gestellt, dass der Bundesrat den Verordnungsentwurf voraussichtlich im Februar 2000 genehmigen wird. Vorgängig - also nicht erst zum Zeitpunkt der Genehmigung der Verordnung - sei beabsichtigt, dass sich der Bundesrat über die Leitlinien für die Konzessionspolitik ausspricht, diese verabschiedet und das Konzessionsverfahren festlegt.

Der Interpellant stellt in seinem Vorstoss verschiedene Fragen, welche darauf abzielen, in der zu erarbeitenden Spielbankenverordnung die Kursäle - also Spielbanken mit einer Konzession der Kategorie B - im Interesse des Tourismus attraktiv auszugestalten. Den Interessen des Fremdenverkehrs soll auch in der personellen Besetzung der Eidgenössischen Spielbankenkommission Rechnung getragen werden. Der Interpellant ist von der Antwort des Bundesrates in diesem Punkt nur teilweise befriedigt.

Das Spielbankengesetz, welches das Parlament vor einem Jahr verabschiedet hat, bezweckt einerseits die Gewährleistung eines sicheren und transparenten Spielbetriebes. Es beabsichtigt weiter die Verhinderung von Kriminalität und Geldwäscherei in oder durch Spielbanken. Es beabsichtigt auch die Vorbeugung von sozial schädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes. Im Rahmen dieser Zwecke soll das Gesetz jedoch den Tourismus fördern und dem Bund sowie den Kantonen Einnahmen verschaffen.

In der parlamentarischen Beratung des Spielbankengesetzes wurde immer wieder betont, dass sich die Attraktivität des Angebotes von Spielbanken mit einer Konzession A (Grands Casinos) und von Spielbanken mit einer Konzession B (Kursäle) deutlich unterscheiden müsse.

Entsprechend beschränkt Artikel 8 Absatz 2 des Spielbankengesetzes das Spielangebot für Spielbanken mit einer Konzession B auf drei Tischspiele und auf das Spiel an Glücksspielautomaten. Der Bundesrat wird den im Rahmen der Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf geäusserten Bedenken bezüglich des Tischspielangebotes für Spielbanken mit einer Konzession B in dem vom Spielbankengesetz festgelegten Rahmen Rechnung tragen. Wir haben dort, wo [PAGE 1141] drei Spiele ausgewählt werden können, die Frage der Spiele, die zur Auswahl stehen, überarbeitet.

Die Spielbankenkommission hat von ihrer Zusammensetzung her verschiedenen Interessen Rechnung zu tragen. Dass sie den Interessen des Tourismus Rechnung zu tragen hat, ist unbestritten, aber es sind auch andere Interessen zu berücksichtigen. Der Bundesrat ist bereit, der Bedeutung für den Tourismus grosse Beachtung zu schenken. Insofern ist ein weiterer Appell nicht notwendig.

Zum weiteren Vorgehen: Es stehen nun die Leitlinien zur Konzessionspolitik und zum Konzessionsverfahren an. Der Bundesrat wird sich in nächster Zeit darüber aussprechen und diese Leitlinien verabschieden. Er wird dies vor Ende Februar 2000, also vor der Verabschiedung der Verordnung, tun. In den Leitlinien sind dann auch die Fristen für die Bewilligungsverfahren enthalten. Ich kann Ihnen heute nur sagen - mein Departement hat das in der Vorbereitung so vorgesehen -, dass man eine erste Einreichungsfrist für Gesuche auf sechs Monate festlegt (1. April bis 30. September 2000). Die bereits bewilligten Spielbanken, die eine provisorische Konzession erhalten werden, haben die Möglichkeit, das Gesuch innerhalb von zwölf Monaten einzureichen. Ihnen steht nach Gesetz eine Frist von zwölf Monaten zu.

Die Standortfrage kann in diesen Leitlinien nicht vorweggenommen werden. Das hiesse, dass man die einzelnen Gesuche, die eingereicht werden, gar nicht mehr im Einzelfall prüfen würde. Deshalb ist die Konzessionspolitik mit einer möglichst grossräumigen Verteilung auf die Schweiz die grobe Politik des Bundesrates. Man ersieht also aus den Leitlinien, wie der Bundesrat die regionale Verteilung vorzunehmen gedenkt. Der Bundesrat wird aber zu diesem Zeitpunkt in keinem Fall über einzelne Standorte entscheiden können.

Ich möchte noch zur prioritären Behandlung Stellung nehmen, die Herr Hess angesprochen hat: Diese prioritäre Behandlung, die auch von meinem Vorgänger immer wieder angesprochen wurde, ist richtig. Ich möchte aber präzisieren, dass sie in zeitlicher und keinesfalls in inhaltlicher Hinsicht gemeint war.

Ich möchte auch auf Folgendes aufmerksam machen: Wir haben heute 24 Spielbanken in der Schweiz. Es gibt sehr viele neue, die auch eine Spielbankenkonzession möchten. Nun stellt sich die Frage: Haben wir im Endeffekt 100 Spielbanken in der Schweiz, damit alle neuen Gesuchsteller, die gerne möchten, auch noch berücksichtigt werden können und keine alten Betriebe geschlossen werden müssen? Hier möchte ich - um Ihnen nicht Hoffnungen zu machen, die in keinem Fall erfüllt werden können - klar festhalten, dass dies ganz sicher nicht das Ziel der bundesrätlichen Konzessionspolitik sein wird.

Die Behandlung der Gesuche wird im Übrigen Zeit brauchen. Bei einer ersten Einreichung mit einer Frist von sechs Monaten können Sie nicht erwarten, dass einen Monat später bereits die ersten Konzessionen erteilt werden. Die Behandlung braucht Zeit, und es braucht auch das entsprechende Personal. Die Spielbankenkommission muss ihr Sekretariat entsprechend einrichten. Es wird Monate dauern; ich möchte auch hier nicht, dass Sie sich Illusionen machen.