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Markwalder Christa · Nationalrat · 2011-03-09

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-09

Wortprotokoll

In der Frühjahrssession 2010 hat der Nationalrat mit 128 zu 59 Stimmen beschlossen, der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" einen direkten Gegenentwurf gegenüberzustellen; dies, nachdem die Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechts, die vom Bundesrat am 21. Dezember 2007 zuhanden des Parlamentes verabschiedet und mit einer bundesrätlichen Zusatzbotschaft vom 5. Dezember 2008 ergänzt worden war, in der Beratung der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates mehrere Verzögerungen erfahren hatte. Die Schwesterkommission des Ständerates ihrerseits kam zum Schluss, dass detaillierte aktienrechtliche Bestimmungen nicht auf die Verfassungsstufe gehören, und reichte deshalb am 20. Mai 2010 eine parlamentarische Initiative ein mit dem Ziel, auf Gesetzesstufe einen indirekten Gegenvorschlag auszuarbeiten, damit ein Rückzug der Minder-Initiative ermöglicht werden kann. Dieser Gegenvorschlag hat sich an den Forderungen der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" und am direkten Gegenentwurf des Nationalrates zu orientieren. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates stimmte der parlamentarischen Initiative zu und beauftragte den Ständerat mit der Ausarbeitung einer Vorlage. Das Resultat finden Sie in der Vorlage 1.

Inhaltlich hat der Ständerat im Wesentlichen folgende Punkte in seinen indirekten Gegenvorschlag aufgenommen: Alle börsenkotierten Unternehmungen haben ein Vergütungsreglement zu erlassen, in dem die Grundlagen für die Vergütungen enthalten sind. Mittels eines Vergütungsberichtes haben sie Rechenschaft abzulegen. Die Vergütungen für den Verwaltungsrat und den Beirat sind durch die Generalversammlung zu genehmigen. Auch für die Vergütungen der Geschäftsleitung ist die Generalversammlung zuständig, sofern die Statuten nichts anderes vorsehen. Zudem müssen Abgangsentschädigungen und Vorauszahlungen durch die Generalversammlung genehmigt werden. Weiter wurde die Rückerstattungsklage ausgedehnt und bei der Stimmrechtsvertretung das Organ- und Depotstimmrecht untersagt, und es wurden Bestimmungen zur elektronischen Generalversammlung und die Stimm- und Offenlegungspflicht für [PAGE 254] Vorsorgeeinrichtungen aufgenommen. Der Verwaltungsrat soll jährlich wiedergewählt werden, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen. Zudem hat der Ständerat eine Strafnorm bei Verstössen gegen das Vergütungsreglement in die Vorlage aufgenommen. Dies alles finden Sie in der Vorlage 1.

Vergleichen Sie die Vorlage 1 mit den 24 Forderungen der Minder-Initiative, stellen Sie fest, dass 17 Forderungen der Minder-Initiative - teilweise mit einer gewissen Flexibilität, d. h. mit der Möglichkeit, in den Statuten Ausnahmen vorzusehen, wo dies für die Erhaltung eines attraktiven Unternehmensstandorts Schweiz essenziell ist - entsprochen wurde. Überdies wurden drei weitere Regulierungsforderungen als neue Offenlegungsvorschriften aufgenommen. Statistisch gesehen wurden also über 80 Prozent der Forderungen der Minder-Initiative in den indirekten Gegenvorschlag des Ständerates aufgenommen. Der Ständerat hat in der vergangenen Wintersession diesen indirekten Gegenvorschlag ohne Gegenstimme verabschiedet.

Aufgrund einer parlamentarischen Initiative der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates vom 22. Juni 2010 mit dem Titel "Aktienrechtliche und steuerrechtliche Behandlung sehr hoher Vergütungen" hat sich der Ständerat zudem entschlossen, Vergütungen von mehr als 3 Millionen Franken pro Jahr wie Tantiemen zu behandeln, was entsprechende fiskalische Konsequenzen mit sich bringt und faktisch zu neuen Unternehmenssteuern führt. Neue Unternehmenssteuern in Form von Boni-Steuern werden vom Urheber der Volksinitiative jedoch in verschiedenen öffentlichen Stellungnahmen abgelehnt, weshalb sie für einen Gegenvorschlag, der darauf abzielt, dass die Initiative zurückgezogen wird, untauglich sind. Eine Minderheit des Ständerates hat dies erkannt und mit einem sogenannten Alternativmodell keine fiskalischen Konsequenzen, dafür neue aktienrechtliche Bestimmungen für sehr hohe Vergütungen gefordert.

Der Bundesrat hat das Tantiemenmodell mit dem Alternativmodell in einem sogenannten Kombinationsmodell zusammengefügt, das sodann sowohl aktienrechtliche Verschärfungen als auch steuerliche Folgen für sehr hohe Vergütungen enthält. Dies ist der zusätzliche Inhalt der Vorlage 2, die vom Ständerat mit 26 zu 16 Stimmen verabschiedet wurde. Gleichzeitig hielt der Ständerat an seinem Beschluss fest, die Initiative "gegen die Abzockerei" Volk und Ständen zur Ablehnung zu empfehlen, und auch der vom Nationalrat beschlossene direkte Gegenvorschlag auf Verfassungsstufe wurde abgelehnt.

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates hat am 20. Januar 2011 zunächst entschieden, den direkten Gegenvorschlag des Nationalrates zu sistieren, bis der indirekte Gegenvorschlag des Ständerates beraten ist. Die Vorlagen 1 und 2 unterscheiden sich insofern, als in der Vorlage 2 zusätzlich das Kombinationsmodell mit neuen Steuern für sehr hohe Vergütungen wie auch mit verschärften aktienrechtlichen Bestimmungen für sehr hohe Vergütungen enthalten ist. Ansonsten sind die beiden Vorlagen identisch.

In der Kommission entstand eine Pattsituation: 13 Mitglieder stimmten für Eintreten auf die Vorlage 1, 13 Mitglieder für Eintreten auf die Vorlage 2. Mit Stichentscheid der Kommissionspräsidentin traten wir dann auf die Vorlage 2 ein und führten die Detailberatung auf dieser Grundlage durch.

In der Detailberatung schloss sich die Mehrheit Ihrer Kommission in weiten Teilen den Beschlüssen des Ständerates an. Bei wesentlichen Bestimmungen sprach sich die Mehrheit jedoch für abweichende Regelungen aus. Dies betrifft folgende Punkte:

1. Die aktienrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen sollen mit Ausnahme der Definition der "sehr hohen Vergütungen" in Artikel 731n Absatz 1 gestrichen werden. Beibehalten werden sollen jedoch die steuerrechtlichen Bestimmungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden. Dies wurde mit 17 zu 8 Stimmen bei 1 Enthaltung beschlossen.

2. Die Generalversammlung soll zwingend jährlich über die Genehmigung des Gesamtbetrages der Vergütungen an die Geschäftsleitungsmitglieder beschliessen. Dies wurde mit 15 zu 10 Stimmen beschlossen. Der Ständerat hatte vorgesehen, dass die Statuten von diesem Grundsatz abweichen können.

3. Die Generalversammlung von Finanzdienstleistungsgesellschaften soll zudem jährlich über die Genehmigung der konzernweiten Gesamtsumme aller variablen Lohnbestandteile für das vergangene Geschäftsjahr beschliessen, abzüglich der beschlossenen zusätzlichen Vergütungen des Verwaltungsrates, des Beirates und der Geschäftsleitung. Dies wurde mit 15 zu 10 Stimmen beschlossen.

4. Es soll den Mitgliedern des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates untersagt sein, für den Kauf oder Verkauf einer Unternehmung von der Gegenpartei eine Prämie entgegenzunehmen. Es soll ihnen ebenfalls untersagt sein, für den Verkauf einer Unternehmung vonseiten der eigenen Unternehmung eine Prämie entgegenzunehmen. Für den Kauf einer Unternehmung seitens der eigenen Unternehmung erhaltene Prämien sollen hingegen zulässig und im Geschäftsbericht auszuweisen sein. Dies wurde mit 12 zu 11 Stimmen bei 2 Enthaltungen beschlossen.

5. Schliesslich wurde eine Strafbestimmung, die vom Ständerat aufgenommen worden war, nämlich Artikel 326quinquies des Strafgesetzbuches, aus der Vorlage gestrichen. Dies wurde mit 12 zu 6 Stimmen bei 6 Enthaltungen beschlossen.

Infolge der derart grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten lehnte die Kommission die Vorlage 2 in der Gesamtabstimmung mit 14 zu 4 Stimmen bei 8 Enthaltungen ab. Dies kommt nun einem Nichteintretensantrag gleich. Im Namen der Kommissionsmehrheit bitte ich Sie deshalb, der Mehrheit zu folgen und auf die Vorlage 2 nicht einzutreten. Dies verbinde ich mit dem Hinweis, dass der direkte Gegenvorschlag in unserer Kommission sistiert wurde und der Volksinitiative noch gegenübergestellt werden kann.