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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2011-03-14

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2011-03-14

Wortprotokoll

Die Frage bezieht sich auf die Mindereinnahmen, die die Einführung des Kapitaleinlageprinzips mit sich bringt.

Basierend auf Schätzungen, die sich auf die heutige Datenlage stützen, belaufen sich die Mindereinnahmen auf jährlich rund 200 bis 300 Millionen Franken bei der Verrechnungssteuer und auf rund 200 bis 300 Millionen bei der Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden. Hinzu kommt dieser einmalige Umstellungseffekt mit Mindereinnahmen von rund 1,2 Milliarden bei der Verrechnungssteuer. Das Kapitaleinlageprinzip, d. h. die Steuerfreiheit der Rückzahlung von Einlagen an die Aktionäre, wird bei der nächsten Auflage in die Studie der Eidgenössischen Steuerverwaltung integriert werden. Es wäre aber falsch, die diesbezüglichen Mindereinnahmen als Steuervergünstigungen zu qualifizieren, und zwar aus folgenden Gründen:

1. Bis zum Inkrafttreten der Unternehmenssteuerreform II galt das sogenannte Nennwertprinzip. Gemäss diesem Prinzip waren Kapitaleinlagen nur im Rahmen des Nennwerts steuerfrei rückzahlbar. Dies hatte zur Folge, dass es regelmässig zu einer Besteuerung der Substanz kam.

2. Mit der Unternehmenssteuerreform II fand ein Systemwechsel vom Nennwert- zum Kapitaleinlageprinzip statt. Gemäss diesem Prinzip können Kapitaleinlagen auch über dem Nennwert des Grund- oder Stammkapitals steuerfrei zurückbezahlt werden. Diese neue steuerliche Behandlung der Kapitaleinlagen ist steuersystematisch richtig - man war zumindest dieser Auffassung, als man sie eingeführt hat -, da es sich nicht um von der Gesellschaft erwirtschaftete Erträge handelt, sondern um bereits versteuerte Mittel der Aktionäre. So wurde diese Massnahme bereits in der Botschaft und im Abstimmungsbüchlein als die steuersystematisch korrekte Lösung dargelegt.

3. Die bisherige Regelung, d. h. das Nennwertprinzip, hält einer steuerökonomischen Beurteilung nicht stand. Das neue Kapitaleinlageprinzip mit Steuervergünstigungen zu vergleichen, ist daher wohl nicht ganz richtig. Als Steuervergünstigung gilt jede Ausnahmeregelung, die nicht der Steuernorm entspricht. Das Kapitaleinlageprinzip ist aber keine steuerliche Ausnahmeregelung, sondern eben steuersystematisch korrekt. Eine Besteuerung der Rückzahlung von Kapitaleinlagen würde nach der Definition der Studie einer "negativen Steuervergünstigung" gleichkommen.

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