Föhn Peter · Nationalrat · 2001-05-07
Föhn Peter · Nationalrat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-05-07
Wortprotokoll
Ich beantrage bei Artikel 3 Absatz 1 zweiter Satz dem Bundesrat zu folgen, was dann auch - das nehme ich hier gleich zusammen - bei Artikel 5 Absatz 3 meiner Meinung nach sinngemäss angewendet werden müsste.
Es geht hier um die Beitragsleistung für Nichterwerbstätige, bei der ich der Meinung bin, dass richtigerweise die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres beginnt und - wie es der Bundesrat vorerst vorgeschlagen hat - am 31. Dezember vor Vollendung des 65. Altersjahres oder vor dem Kalenderjahr, ab welchem sie eine ganze Altersrente vorbeziehen, zu beenden ist. Das betrifft, ich sage es noch einmal, Artikel 3 Absatz 1.
Zurzeit dauert die Beitragspflicht für Nichterwerbstätige bis zum Ende des Monats, in welchem sie das 63., 64. oder 65. Altersjahr vollendet haben. Daraus ergibt sich, dass eine im Januar geborene Person nur noch für einen Monat Beiträge schuldet, während die im Dezember geborenen Versicherten noch Beiträge für zwölf Monate zu bezahlen haben. Die Beitragspflicht beginnt aber, wie schon gesagt, nach Vollendung des 20. Altersjahres.
Wird das Ende der Beitragspflicht bei Nichterwerbstätigen einheitlich auf den 31. Dezember des dem Rentenalter bzw. dem Vorbezug einer ganzen Altersrente vorangehenden Jahres festgesetzt, dann lässt sich diese Ungleichbehandlung eliminieren. Diese Änderung rechtfertigt sich umso mehr, als für die Rentenberechnung das nach dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenbeginnes erzielte Erwerbseinkommen berücksichtigt wird. Das zu meinem Antrag.
Zudem haben Sie vielleicht die Nuance gesehen: Im Entwurf des Bundesrates und im Antrag der Kommissionsmehrheit wird fälschlicherweise von einer "vollen Altersrente" gesprochen. Man spricht aber entweder von einer ganzen oder eben von einer halben Rente. Eine volle Rente bedeutet nichts anderes als die vollständige Beitragsdauer. Deshalb müsste auch diese Korrektur vorgenommen werden.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen, der diese Korrektur am Entwurf des Bundesrates vornimmt.