preparatory:AB 117110
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-03-09
Wortprotokoll
Man kann davon ausgehen, dass Artikel 11 ein Kernelement der neuen Kinder- und Jugendförderungspolitik des Bundes ist. Dass er ein Kernelement dieser neuen Kinder- und Jugendförderungspolitik ist, geht allein daraus hervor, dass wir bei der Anhörung der EDK und der Kantone festgestellt haben, dass hier Elemente enthalten sind, die zu Diskussionen führen, und dass hier ein Interesse an der Frage besteht, wie das ausgestaltet wird. Sie sehen, dass die Änderung bei Artikel 11 eine der wenigen Änderungen ist, die wir von der Kommission vorschlagen.
Wir müssen sehen, dass die ganze Arbeit im Bereich der Kinder- und Jugendförderung in der heutigen Zeit einer grossen Dynamik unterworfen ist. Ich habe es in meinem Eintretensvotum gesagt: Es geht hier vor allem auch um die Frage der Integration von jungen Ausländerinnen und Ausländern. Da sind die Gemeinden und Kantone gefordert; das wissen wir auch aufgrund der geltenden Gesetzgebung. Deshalb möchten wir sie in die Verantwortung nehmen, ihnen aber gleichzeitig vom Bund her das Angebot machen, wie es in Absatz 1 enthalten ist. Demnach sollen hier Modellvorhaben unterstützt werden.
Wir müssen uns auch bewusst sein, dass die privaten Organisationen nicht flächendeckend tätig sind. Es gibt grössere Regionen in der Schweiz, in denen keine der privaten Organisationen, an die wir im Zusammenhang mit der Kinder- und Jugendförderungsarbeit denken, präsent ist.
In Absatz 1 wird durch die finanzielle Unterstützung von Kantonen und Gemeinden einerseits der wichtigen Rolle der Gemeinden als Träger der ausserschulischen Arbeit Rechnung getragen. Andererseits sollen im Sinne der Innovationsförderung auch die Kantone als Hauptpartner des Bundes in den Genuss von Finanzhilfen kommen.
Bei Absatz 2 werden bereits in der Vorlage des Bundesrates die föderalistischen Strukturen berücksichtigt, indem die Gemeinden und Kantone mit einbezogen werden. Wir haben dieses Anliegen der Kantone noch verstärkt, indem wir sagen: Dieses Vorgehen soll nicht nur "in Absprache" diskutiert werden, sondern es soll von Bund und Kantonen "gemeinsam festgelegt" werden.
Mit Absatz 3 erfolgt wieder der Schritt zu den Gemeinden. Es wird dort vorgegeben, dass die Finanzhilfen an diese Gemeinden im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen erfolgen sollen.
Zusammenfassend noch einmal: Wir sind der Auffassung, dass es hier um einen wichtigen Artikel geht, dies im Zusammenhang mit den Entwicklungen, die wir heute kennen und von denen wir annehmen, dass sie in Zukunft noch in verstärktem Masse der Fall sein werden.
Deshalb bitte ich Sie, hier bei diesem Artikel der Kommission zu folgen, auch bezüglich der Absätze 2 und 3.