Triponez Pierre · Nationalrat · 2001-05-08
Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-05-08
Wortprotokoll
Der Antrag der Minderheit IV ist identisch mit jenem des Bundesrates. Sie will mit dem Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenrente an jene der Witwerrente angleichen, die gleichzeitig etwas verbessert werden soll, und er will sie auf die gleiche Stufe stellen.
Diese Gleichstellung und Anpassung haben zur Folge, dass in der Regel, wenn nicht besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen, ein Rentenanspruch von Verwitweten nur noch erfolgen kann, wenn gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a Kinder unter 18 Jahren zu betreuen sind oder gemäss Buchstabe b, wenn der oder die Verwitwete zum Zeitpunkt der Verwitwung das 50. Altersjahr vollendet hat.
Sie haben es Ihren Unterlagen entnehmen können: Das Einsparungspotenzial hier ist langfristig natürlich das grösste und beläuft sich gemäss Botschaft auf 786 Millionen Franken. Zweifellos ist dieser Vorschlag für viele Witwen eine weniger günstige Lösung als die bestehende; das ist klar zuzugeben. Sie ist aber nach den Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates auch deshalb zu verantworten, weil sich einerseits die gesellschaftliche Entwicklung verändert hat, und andererseits, weil langfristige Übergangsregelungen vorgesehen sind. Zudem ist nicht nur eine Besitzstandwahrung für alle heute anspruchsberechtigten Personen vorgesehen - das sollte man doch nicht vergessen -, sondern auch eine Übergangsregelung nach Inkrafttreten.
Die Minderheit IV ist deshalb der Auffassung, dass der Entwurf des Bundesrates zu unterstützen sei, und beantragt Ihnen dies.