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Büttiker Rolf · Ständerat · 2011-03-15

Büttiker Rolf · Ständerat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-03-15

Wortprotokoll

Bei dieser Motion kommt mir in den Sinn, dass es ein Sprichwort gibt, das heisst: Wer im Glashaus sitzt, sollte nicht mit Steinen werfen. Allein, Frau Bundeskanzlerin, Sie sollten einmal den Schlusssatz in der Begründung zur Ablehnung der Motion Jenny lesen. In dieser Begründung steht nämlich: "Der Bundesrat geht davon aus, dass ehemalige Mitglieder des Bundesrates derartige Mandate mit der gebotenen Sorgfalt auswählen." Nach den letzten Vorkommnissen muss ich Ihnen sagen: Diesen Satz, den les ich wohl, allein, mir fehlt der Glaube. Denn es ist ja, und da spreche ich als Mitglied der Neat-Aufsichtsdelegation, unbestritten, dass die Übernahme des Implenia-Mandates in der Zukunft zu einem Interessenkonflikt bei alt Bundesrat Moritz Leuenberger führen wird. Er gehörte zur obersten Kontrollbehörde vor der parlamentarischen Oberaufsicht - zur obersten Kontrollbehörde! Er hat Kenntnisse, die im laufenden Abrechnungsverfahren entweder für oder gegen Implenia eingesetzt werden können. Es geht hier nicht um ein paar Franken; mit der Teuerung entstehen [PAGE 241] Nachforderungen, und Nachforderungen sind nicht einfach Rechnungen, die ins Haus kommen und bezahlt werden. Nachforderungen sind umstritten, sehr umstritten. Es geht inklusive Teuerung um 450 Millionen Schweizerfranken. In diese Auseinandersetzungen sind Implenia und innerhalb der Arbeitsgemeinschaft selbstverständlich noch andere Firmen verwickelt.

Ich beschreibe jetzt die Situation in der Neat-Aufsichtsdelegation: Da kämpft man loyal zusammen, um den Steuerzahler zu entlasten; man versucht, mit Vergleichen und Gerichtsentscheiden diesen Betrag tief zu halten. Aber die Loyalität wird dann natürlich arg strapaziert, wenn es einen Seitenwechsel des obersten Chefs gibt. Ohne zu polemisieren und das auf Stammtischniveau hinunterzubringen, muss ich Ihnen Folgendes sagen: Das ist auch für die Mitarbeiter im UVEK eine harte Belastungsprobe - nicht nur des Geldes wegen, sondern auch bezüglich der Loyalität, die man nicht einfach von einem Tag auf den anderen wechseln kann. Diese Geschichte sollten wir ernst nehmen, ohne sie parteipolitisch auszuschlachten und zu polemisieren.

Wenn man das Ganze auch staatspolitisch anschaut, sieht man, dass das schon fast so etwas wie ein klassischer Rohrkrepierer war. Es ist tatsächlich noch vor der Wahl zu einer Detonation im Abschussrohr gekommen. Alle Corporate-Governance-Regeln, die wir in der Privatwirtschaft und beim Bund aufgestellt haben, werden hier - ich sage es einmal anständig - arg strapaziert.

Ich muss Herrn Jenny aber auch sagen, dass das nur der letzte Fall war. Es hat in der Vergangenheit hüben und drüben auch andere Fälle gegeben, in denen diese Corporate-Governance-Regeln und auch andere Loyalitäten arg strapaziert worden sind. Ich möchte es einmal so sagen: Ich habe einen Blick in die Privatwirtschaft geworfen. In der Privatwirtschaft sind solche Fälle nach einem Abgang leitender Mitarbeiter ja auch gelegentlich festzustellen. Deshalb wird in grösseren Gesellschaften den leitenden Arbeitnehmern regelmässig - nicht immer - ein Konkurrenzverbot auferlegt. Anders als in Deutschland bedarf es dazu keiner finanziellen Abgeltung, doch muss das Konkurrenzverbot zeitlich, örtlich und sachlich begrenzt werden. Maximal zulässig sind drei Jahre, Herr Jenny. Das betrifft den ersten Punkt Ihrer Motion bezüglich der fixen Dauer von vier Jahren. In der Schweiz dauert ein Konkurrenzverbot meistens zwei Jahre, und es wird in der Regel mit einer Konventionalstrafe abgesichert. Es bringt ja nichts, wenn Sie einfach ein Verbot in den Vertrag schreiben. Das habe ich nicht von irgendwoher, das sagt die Lehre.

Bei unserer Beurteilung ist auch noch wichtig, dass das Konkurrenzverbot bei Kündigung durch den Arbeitgeber von Gesetzes wegen wegfällt. Nur wenn der Arbeitnehmer einen begründeten Anlass zur Kündigung gibt, bleibt das Konkurrenzverbot bestehen. Das spielt bei unserer Beurteilung auch eine Rolle. In der Motion Jenny ist das nirgends erwähnt, und auch der Bundesrat hat es bei der Begründung - für mich etwas überraschend - nicht erwähnt. Es geht nicht, dass einem 44-jährigen Bundesrat, der nach vier Jahren von der Bundesversammlung wieder abgewählt wird, noch vier Jahre lang praktisch ein Arbeitsverbot aufgehalst wird; das geht auch in der Privatwirtschaft nicht. Es hat ja im Bundesrat auch schon Abwahlen gegeben, und die sind eben, das sagt die Lehre, anders zu beurteilen, als wenn ein Bundesrat normal zurücktritt. Diesen Punkt muss man vertieft anschauen, falls die Motion Jenny angenommen wird.

Ein weiterer Punkt: Auch auf Stufe Verwaltungsrat ist das Problem spätestens seit dem Abgang von Sally Bott bei der UBS bekannt. Sie haben in der "Handelszeitung" diesbezüglich rechtliche und andere Hinweise von ehemaligen Ständeratsmitgliedern gelesen. Verwaltungsräte, das ist der Unterschied, stehen in der Regel nicht in einem Arbeitsverhältnis. Deshalb kommt nicht das Arbeitsrecht, sondern das Gesellschaftsrecht zur Anwendung. Unabhängig von einem Konkurrenzverbot hat jeder Verwaltungsrat, aber auch jeder Bundesrat ihm anvertraute Geschäftsgeheimnisse zu wahren. Eine Verletzung wird gemäss Artikel 162 des Strafgesetzbuches auf Antrag mit Gefängnis oder Busse bestraft.

Noch eine Frage an die Frau Bundeskanzlerin - wir hatten zu diesem Geschäft ja keine Kommissionssitzung -, eine Frage, die mir niemand beantworten konnte und die für unsere Beurteilung interessant wäre: Gibt es in den Verträgen von hohen, wichtigen, einflussreichen Bundesbeamten ein Konkurrenzverbot? Wenn im VBS ein hoher Beamter direkt in die Rüstungsindustrie wechseln möchte und ein Arbeitsvertrag mit Konkurrenzverbot besteht, müsste man sich schon die Frage stellen, ob das für den obersten Chef nicht auch gelten müsste. Es wäre fragwürdig, wenn es auf den unmittelbar unterhalb stehenden Stufen ein solches Verbot gäbe, nicht aber weiter oben, wo die Kompetenzen noch grösser sind. Deshalb die Frage: Wie ist das beim Bund geregelt? Gibt es das, oder gibt es das nicht? Ich habe versucht, eine Antwort zu bekommen; ich habe sie bis heute nicht erhalten.

Ich komme zum Fazit:

1. Ein ausscheidender Bundesrat darf von mir aus gesehen während zwei Jahren kein Mandat annehmen; das ist auch die Praxis in der Privatwirtschaft. Vier Jahre wären eindeutig zu viel. Ob man das gesetzlich oder mit einem Ehrenkodex oder mit noch etwas anderem machen sollte, ist eine andere Frage.

2. Ein Aspekt fehlt in der Motion Jenny auch noch ein wenig: Es ist schon ein Unterschied, ob ein Bundesrat in den Verwaltungsrat der Eisenwarenhandlung Röthlisberger und Erben AG wechselt oder ob er zu Nestlé wechselt. Die Implenia-Geschichte ist natürlich besonders heikel, weil während dieser Zeit eine wichtige Geschäftsbeziehung zum Bund bestand. Es geht um die Beurteilung der Qualität, wenn der Bundesrat ein solches Verwaltungsratsmandat übernimmt.

3. Zu berücksichtigen ist auch der Fall, dass ein Bundesrat abgewählt wird. Dann entfällt das Konkurrenzverbot; das scheint mir logisch zu sein.

4. Nur mit einer Konventionalstrafe, z. B. in der Höhe eines Jahresgehaltes, würde eine solche Regelung dann auch wirklich Sinn machen und könnte dann auch durchgesetzt werden.

Sie sehen: Nach meiner Beurteilung greift die Motion Jenny ein reales Problem auf. Man kann auch durchaus der Meinung sein, dass Handlungsbedarf besteht. Aber in der Motion Jenny hat es einige Holprigkeiten, die wir bereinigen sollten. Aber es ist halt so, heute und auch am Donnerstag: Die Motionen kann man nicht abändern, man kann keinen Abänderungsantrag dazu stellen.

Ob wir das richtige Signal setzen, wenn wir die Motion Jenny einfach ablehnen, ist eine andere Frage. Bei einer Annahme wäre es interessant zu sehen, wie eine solche Motion umgesetzt werden könnte.