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Casanova Corina · 2011-03-15

Casanova Corina · Graubünden · 2011-03-15

Wortprotokoll

Ihre GPK verabschiedete am 3. Dezember 2010 den Bericht zur parlamentarischen Initiative "Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen". Erlauben Sie mir einige Ausführungen zum Verhältnis zwischen der Legislative und der Exekutive. Anschliessend werde ich die Haltung des Bundesrates zum Erlassentwurf vortragen.

Die Oberaufsicht der Bundesversammlung über den Bundesrat und die Bundesverwaltung ist in Artikel 169 der Bundesverfassung festgehalten. Sie ist ein wesentliches Element der Gewaltenteilung. Das Parlament nimmt mit der Oberaufsicht eine politische Bewertung der staatlichen Aufgabenerfüllung vor und gibt Empfehlungen für künftiges Handeln ab. Die parlamentarische Oberaufsicht veranlasst die kontrollierten Organe, die Gründe ihres Verhaltens offenzulegen und Verantwortung für die Ergebnisse zu übernehmen. Das Parlament kann jedoch nicht anstelle der zu beaufsichtigenden Organe handeln oder deren Entscheide aufheben. Bei der Oberaufsicht handelt es sich nicht um die Aufsicht einer hierarchisch übergeordneten Behörde über eine ihr unterstellte Behörde, sondern vielmehr um eine politische Kontrolle.

Damit das Parlament seinen Aufgaben gegenüber Bundesrat und Bundesverwaltung nachkommen kann, verfügt es über Informationsrechte. Nach Artikel 153 Absatz 4 der Bundesverfassung stehen den parlamentarischen Kommissionen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskunftsrechte, Einsichtsrechte und Untersuchungsbefugnisse zu. Der Umfang der Informationsrechte hängt von der konkreten Aufgabe ab. Man spricht auch vom Grundsatz des kaskadenartigen Aufbaus der Informationsrechte. Herr Janiak hat vorher diese Kaskade dargestellt, von den Informationsrechten der einzelnen Ratsmitglieder über jene der Delegationen, GPDel und Finanzdelegation, bis hin zu jenen der PUK. Ich möchte sie hier nicht wiederholen.

Für den Bundesrat ist der kaskadenartige Aufbau der Informationsrechte wichtig, er würde es begrüssen, wenn daran festgehalten würde. Mit diesem Grundsatz wird auch sichergestellt, dass der Bundesrat seine Aufgaben wahrnehmen kann. Diese erfordern es nämlich, dass gewisse Informationen geheim gehalten werden können und nur einem kleinen Kreis zugänglich gemacht werden; Herr Freitag hat das vorhin auch erwähnt. Dies betrifft zum einen Informationen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste nicht öffentlich gemacht werden, zum anderen geht es darum, das Kollegialitätsprinzip des Bundesrates zu schützen. Für die Meinungsbildung im Kollegium ist es nämlich sehr wichtig, dass das Parlament grundsätzlich keinen Anspruch auf Informationen zum Mitberichtsverfahren hat. Die Vertraulichkeit im Bundesrat ist Voraussetzung für eine freie und kollegiale Beratung; andernfalls besteht die Gefahr, dass das Kollegialitätsprinzip ausgehöhlt wird.

Ich ersuche Sie daher, bei der anschliessenden Detailberatung unbedingt das Prinzip der Gewaltenteilung, das Prinzip des kaskadenmässigen Aufbaus sowie das Kollegialitätsprinzip zu beachten.

Noch kurz zum Vorwurf der Geschäftsprüfungskommission, der Bundesrat habe sich im Zusammenhang mit der Frage der Herausgabe von Mitberichten bei der Handhabung von Artikel 153 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes über die Ausübung der Informationsrechte durch die Aufsichtskommissionen gesetzeswidrig verhalten: Diesen Vorwurf weist der Bundesrat entschieden zurück. Die Befugnis der Aufsichtskommissionen, über die Ausübung ihrer Informationsrechte endgültig zu entscheiden, betrifft nur diejenigen Bereiche, für die das Parlamentsgesetz den Aufsichtskommissionen Informationsrechte einräumt. Der zweite Satz von Absatz 4 des geltenden Artikels 153 schränkt diesen Bereich ein und hält fest, dass die Aufsichtskommissionen keinen Anspruch auf Unterlagen haben, die der unmittelbaren Entscheidfindung des Bundesratskollegiums dienen oder die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste geheim zu halten sind. Bezüglich dieser Unterlagen haben die Aufsichtskommissionen also keine Entscheidungskompetenz. In der erwähnten Bestimmung sind sämtliche Unterlagen des Mitberichtsverfahrens, also auch die Anträge an den Bundesrat und deren Beilagen, gemeint. Der Bundesrat sieht keinen Anlass, diese Gesetzesbestimmung anders auszulegen. Es hat sich jedoch in der Praxis eingebürgert, dass der Bundesrat den Aufsichtskommissionen [PAGE 233] einzelfallweise von sich aus Einsicht sowohl in die Anträge wie auch in die Mitberichte gewährt.

Angesichts der strittigen Punkte hinsichtlich der Auslegung der Informationsrechte sowie der Praxis wehrt sich der Bundesrat nicht grundsätzlich dagegen, die parlamentarischen Informationsrechte anzupassen. Er versteht das Anliegen der Aufsichtskommissionen, über möglichst umfassende Informationsrechte zu verfügen, um ihre Aufgaben im Bereich der Oberaufsicht erfüllen zu können. Der Bundesrat ist unter gewissen Voraussetzungen mit deren Ausweitung einverstanden: Zum einen muss sichergestellt werden, dass der Schutz der Vertraulichkeit gewahrt bleibt. Zum anderen sind die Verfahrensrechte des Bundesrates auszubauen und ist seine rechtliche Stellung im Rahmen einer parlamentarischen Untersuchungskommission anzupassen.

Der Bundesrat beantragt daher eine Reihe von Änderungen gegenüber der Vorlage Ihrer Geschäftsprüfungskommission. Insbesondere in den folgenden Punkten bittet der Bundesrat Sie, Ihrer Kommission nicht zu folgen: Zum einen wehrt sich der Bundesrat bei den Zwangsmassnahmen, die Herr Freitag soeben erwähnt hat, gegen die polizeiliche Vorführung von Bundesangestellten oder ehemaligen Bundesangestellten. Für den Bundesrat stellt dies eine Verletzung der Rechtsweggarantie gemäss Artikel 29a der Bundesverfassung dar. Zum anderen ist der Bundesrat der Meinung, dass die Geschäftsprüfungsdelegation weiterhin lediglich Einsichtnahme in die geheimen Dokumente erhalten soll, wie das jetzt schon im Gesetz geregelt ist.

So weit meine Ausführungen zum Eintreten; ich werde nachher bei der Detailberatung noch Ausführungen machen.