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Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-15

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-15

Wortprotokoll

Hier haben wir eine Differenz zum Bundesrat. Die Absätze 3 und 4 sind neu und beinhalten für die Aufsichtskommissionen das Recht, auskunftspflichtige oder - im Falle der Delegationen und der PUK - zeugnispflichtige Personen notfalls zwangsweise vorzuladen und im Falle eines unbegründeten Fernbleibens vorführen zu lassen. Also nochmals: Bei den Aufsichtskommissionen geht es um Auskünfte und nicht um Zeugenaussagen; um Letzteres geht es nur bei den Delegationen und bei den PUK. Für die Umsetzung der Zwangsmassnahmen wird auf die Strafprozessordnung verwiesen. Das heisst, es können sowohl kantonale Polizeien als auch die Bundeskriminalpolizei bzw. die entsprechenden Staatsanwaltschaften mit der Durchführung beauftragt werden. Die Handlungen der ausführenden Polizeiorgane sind gemäss der Strafprozessordnung anfechtbar.

Eine Bemerkung zum ersten Satz von Absatz 3: Hier ist die Rede von auskunfts- oder zeugnispflichtigen Personen. Der Bundesrat hat das so verstanden, dass wir auf diesem Wege ein Zeugeneinvernahmerecht für die Aufsichtskommissionen einführen wollen. Das war nie die Absicht der Kommission. Sie hat vielmehr daran gedacht, dass diese Bestimmungen über die Verweisnormen auch für die Delegationen und für die PUK gelten. Sie wollte auf diese Weise klarstellen, dass Delegationen und PUK in Zukunft renitente Zeugen notfalls auch vorladen oder vorführen lassen können. Falls hier noch irgendwelcher gesetzgeberischer Klärungsbedarf bestehen sollte, kann meines Erachtens der Zweitrat diese Frage noch einmal genauer anschauen.

Bezüglich der Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen als solche wird zwar keine Möglichkeit des Rekurses an eine richterliche Behörde vorgesehen. Hingegen soll eine nichtaufschiebende Einsprache an den Präsidenten bzw. die [PAGE 236] Präsidentin des zuständigen Rates möglich sein. Damit kann ein willkürlicher oder unverhältnismässiger Einsatz dieses Zwangsmittels gerügt werden. Wir haben mit einem Experten eingehend die Frage geprüft, ob diese Regelung mit der Rechtsweggarantie vereinbar ist, und sind zum Schluss gekommen, dass Artikel 29a der Bundesverfassung die Möglichkeit vorsieht, die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen durch das Gesetz auszuschliessen. Hier liegt nach Meinung der Kommission ein Fall vor, wo dies gerechtfertigt ist. Es soll vermieden werden, dass die Verfahren bei Untersuchungen der GPK verrechtlicht werden und dies zu langwierigen Beschwerdeverfahren gegen die Kommission führen kann.

Die Kommission schlägt Ihnen diese Bestimmung vor, weil es in der jüngsten Vergangenheit wiederholt vorgekommen ist, dass sich ehemalige Bundesangestellte - nicht Bundesräte, ich möchte das nochmals erwähnen - strikte weigerten, vor den Kommissionen, notabene auch vor der GPDel, zu erscheinen und zu Sachverhalten, die in ihre Anstellungszeit fielen, Auskunft zu geben. Es ist keine gute Situation, dass die GPK als oberste Aufsichtsbehörde zwar Anhörungsrechte hat, diese aber nicht durchsetzen kann. Gleichzeitig kann in der Schweiz jeder Zivilrichter Zeugen, die sich weigern, vorführen lassen. Es geht hier nicht um eine Frage der Gewaltenteilung oder darum, dass sich die GPK als Justizbehörde gebärdet, sondern darum, dass ihrem Anhörungsrecht Nachachtung verschafft wird. Es handelt sich beim vorliegenden Antrag um eine Ultima Ratio, die nur bei einer klaren Weigerung angewendet wird. Hat jemand gute Gründe, sich nicht zu äussern, kann er das vor der Kommission auch darlegen. Wir haben die Bedenken des Bundesrates bei Absatz 3 bis zu einem gewissen Grad aufgenommen und die Vorführung auf die Fälle eines unbegründeten Fernbleibens eingeschränkt.

Sie können sich erinnern, dass bei der ganzen Debatte, die wir über die Frage geführt haben, ob bei der UBS-Angelegenheit eine PUK eingesetzt werden solle oder nicht, in der Öffentlichkeit Vorstellungen herrschten, die einfach nicht zutrafen. Auch eine PUK hätte niemanden vorladen können. Sie hätte das schon versuchen können, wenn sie das gewollt hätte, aber wenn irgendeine Person, die sie vorgeladen hätte, nicht gekommen wäre, hätte die PUK schlicht keine Möglichkeit gehabt, dies durchzusetzen - auch die PUK nicht. Deshalb glauben wir, dass auch aus diesem Grund Handlungsbedarf besteht. In der Öffentlichkeit hat man diese Meinung vertreten; sogar viele Kolleginnen und Kollegen im Rat haben nicht begriffen, dass man diese Möglichkeit gar nicht hat. Ich habe mich damals über gewisse Ausführungen von Leuten, die auf die Einsetzung einer PUK gepocht haben, gewundert.

Der Bundesrat lehnt diese Zwangsmittel ab; Sie haben das gehört oder werden es noch einmal hören. Die Kommission teilt die Bedenken nicht, dass diese Bestimmungen gegen die Rechtsweggarantie oder die Gewaltenteilung verstossen würden. Auch die Bedenken, die Aufsichtskommissionen könnten einen Bundesrat vorführen lassen, sind unbegründet; ich habe es erwähnt. Es gab diesbezüglich noch nie ein Problem mit einem Bundesrat oder mit einem ehemaligen Bundesrat. Amtierende Bundesräte sind durch das Gesetz verpflichtet, vor der Kommission Auskünfte zu erteilen. Eine Vorführung würde ja geradezu voraussetzen, dass sich ein Bundesrat entgegen dem Gesetz weigern würde zu erscheinen. Ich glaube, diese Konstellation können wir sicher von vornherein ausschliessen.

Ich bitte Sie, bei diesem Punkt der Kommission zu folgen.

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