Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-03-16
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-03-16
Wortprotokoll
Der Antragsteller möchte, dass die nationalrätliche Fassung von Artikel 960e übernommen wird. Der Nationalrat hat den Grundsatz aufgeweicht, dass Verpflichtungen gemäss Nennwert zu bewerten sind, indem er auch eine Bewertung gemäss Ausgabe- oder Übernahmebetrag ins zukünftige Rechnungslegungsrecht aufnehmen will. Das ist nicht notwendig, weil das System des zukünftigen Rechnungslegungsrechtes Abweichungen vom Nennwert ohne Weiteres zulässt; das hat jetzt auch der Antragsteller bestätigt. Wenn sich der Umfang der Verpflichtungen erhöht, können, gestützt auf das Vorsichtsprinzip, Rückstellungen in der entsprechenden Höhe gebildet werden. Und wenn sich, infolge einer Erfüllungshandlung oder eines Gerichtsurteils, der Umfang der Verpflichtungen reduziert, können sie normal verbucht werden, weil sich der Nennwert entsprechend reduziert. Es gibt also keine Notwendigkeit, vom Grundsatz der Bewertung der Verpflichtungen gemäss Nennwert, der sich in der Praxis bewährt hat, abzuweichen. Im Bereich der Bewertungen ist es ganz wichtig, dass im Gesetz klare Grundsätze verankert werden, die nicht bereits vom Gesetzgeber durch unbestimmte Rechtsbegriffe aufgeweicht werden.
Ich bitte Sie, auch hier Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu folgen, die Ihren früheren Beschluss und den Entwurf des Bundesrates bestätigt hat.