Dormann Rosmarie · Nationalrat · 2001-05-08
Dormann Rosmarie · Nationalrat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-05-08
Wortprotokoll
Wir haben uns in der Kommission sehr lange und intensiv mit vielen möglichen Finanzierungsmodellen befasst. Zum Bereich Goldreserven lagen mehrere Anträge vor. Darunter wurde jener von Herrn Fattebert zu Artikel 99 Absatz 3a der Bundesverfassung aufrechterhalten. Alle anderen wurden zugunsten des gleichzeitig in der Ständeratskommission behandelten Geschäftes betreffend die Verwendung der nicht mehr benötigten Währungsreserven der Nationalbank zurückgezogen. Wir konnten vor wenigen Tagen aus den Medien erfahren, wie die WAK-SR darüber entschieden hat.
Nun liegen zwei Minderheitsanträge vor: Derjenige zu Artikel 99 Absatz 3a der Bundesverfassung befasst sich mit den vergangenen, derjenige zu Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung mit den zukünftigen Reingewinnen.
Der Antrag der Minderheit Fattebert entspricht im Text genau der von der SVP eingereichten Volksinitiative. Er lässt wie die Volksinitiative offen, ob die volle Substanz der Goldreserven oder nur deren Erträge in die AHV-Kasse fliessen sollen. Dabei meinen wir immer die 1300 Tonnen Gold, die im Keller der Nationalbank liegen und nicht mehr als Währungsreserven benötigt werden. Die Kommission wollte zum Zeitpunkt ihrer Beratungen nicht den Ergebnissen der Volksabstimmung zur Initiative der SVP vorgreifen und auch nicht die Beratungen über einen Gegenvorschlag zu dieser Gold-Initiative belasten oder beeinflussen. Eine eindeutige Mehrheit der Kommission will auch ganz klar an der Solidaritätsstiftung festhalten. Deshalb wurde der Minderheitsantrag Fattebert nach kurzer Diskussion in der Kommission - mit 16 zu 4 Stimmen bei 3 Enthaltungen - abgelehnt.
Der Antrag der Minderheit I (Stahl) möchte in Artikel 112 Absatz 3 Buchstabe d der Bundesverfassung ergänzen, dass der Ertrag aus den Währungsreserven gemäss Artikel 99 Absatz 3a in die AHV fliesst. Diesem Antrag liegt die Überlegung zugrunde, dass dadurch vorläufig ohne Mehrwertsteuererhöhung auszukommen ist. Zu diesem Antrag ist zu sagen, dass die Kommission bei Artikel 102 AHVG - Vorlage 2 - beantragt hat, dass die Erträge aus den von der Nationalbank freigegebenen, nicht benötigten Währungsreserven, sofern diese nicht durch Verfassung oder Gesetz einem anderen Zweck zugewiesen sind, in die AHV-Kasse fliessen sollen.
Auch hierzu ist zu erwähnen, dass eine Revision des Nationalbankgesetzes ansteht und ein solcher Antrag dort geregelt werden müsste. Die Kommission hat diesen Antrag Stahl vielfach aus diesem Grund - mit 15 zu 6 Stimmen bei 2 Enthaltungen - abgelehnt.
Noch ein Wort zu Artikel 99 Absatz 4, zum Antrag der Minderheit Rechsteiner-Basel: Herr Rechsteiner verlangt in Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung, dass der Reingewinn der Nationalbank zukünftig an den Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung gehen soll. Vorbehalten bleiben ein Anteil der Kantone von einer Milliarde Franken und ein Anteil des Bundes von 500 Millionen Franken jährlich. Ausgangspunkt sind für die Minderheit Rechsteiner-Basel die angeblich riesigen Reserven, die die Nationalbank angelegt hat und die sie für ihre Währungspolitik nicht benötigt. Herr Rechsteiner möchte damit vor allem die Mehrbelastung der AHV wegen der demographischen Entwicklung auffangen.
Wir haben zu diesem Antrag, der eine völlig neue Finanzpolitik bei den Kantonen zur Folge hätte, in der Kommission kurzfristig ein Hearing durchgeführt. Daran nahmen auch ein Vertreter der Kantone und ein Vertreter der Nationalbank sowie Mitarbeiter des Eidgenössischen Finanzdepartementes teil. Die Kantone haben ein legitimes Interesse an Mehreinnahmen. Sie sind auch Hauptaktionäre der Nationalbank. Ihnen steht deshalb ein Teil der Reserven zu.
Die Mehrheit der Kommission will einerseits nicht dem Gesetz über eine neue Finanzordnung vorgreifen, denn die Auszahlung des Reingewinnes an die Kantone ist ein Element des Finanzausgleichs. Andererseits will sie auch nicht der Revision des Nationalbankgesetzes vorgreifen, das in Vorbereitung ist. Das wäre der richtige Ort für eine Neuregelung, wenn sich eine solche als nötig erweisen sollte. Zudem haben auch die Kantone ein legitimes Interesse an Mehreinnahmen. Aus diesen Gründen wurde der Minderheitsantrag zu Artikel 99 Absatz 4 der Bundesverfassung - mit 13 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung - abgelehnt.
Ich bitte Sie deshalb im Namen der Kommissionsmehrheit, alle Minderheitsanträge abzulehnen.