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preparatory:AB 117997

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-04-12

Wortprotokoll

Das Konzept ist eigentlich so, dass die Stiftung nicht eigene Projekte konkret erarbeitet und finanziert, sondern Projekte von privater oder [PAGE 649] auch von öffentlicher Seite in den Kantonen und Gemeinden unterstützt.

Das Beispiel, das Frau Prelicz-Huber erwähnt hat, Alkohol an Sportanlässen, fällt eben gerade nicht unter diese Bestimmung, weil die Leistung, welche in ihrem Beispiel von Sportverbänden angeboten wird, keine gewerbliche Leistung ist. Im Übrigen möchte ich an dieser Stelle auch einmal positiv erwähnen, dass gerade in Sportverbänden mit dem Projekt "Cool and clean" sehr gute Präventionsarbeit geleistet wird.

Bei diesem Artikel geht es um die Frage, wieweit die Stiftung entgegen dem Grundsatz, dass eigentlich keine eigenen Projekte konkret angeboten werden, gewerbliche Leistungen erbringen kann. Wenn wir im Gesetz zu diesem Punkt nichts sagen, würde ihr dies freistehen. Wir möchten der Stiftung keine völlige Freiheit geben, wir möchten aber auch nicht verhindern, dass sie allfällige innovative Ideen entwickelt. Deshalb hat die Kommission den Entscheid getroffen, dass die Stiftung gewerbliche Leistungen erbringen kann, soweit sie kostendeckend sind und nicht mit öffentlichen Geldern quersubventioniert werden.

Die Kommission hat diesen Entscheid mit 13 zu 10 Stimmen getroffen. Ich bitte Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.