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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-04-13

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-04-13

Wortprotokoll

Das Postulat verlangt vom Bundesrat die Prüfung der Frage, wie der Entscheid betreffend die Gültigkeit einer Volksinitiative bereits vor der Unterschriftensammlung gefällt werden könnte. Der Bundesrat beantragt nicht nur die Annahme des Postulates, sondern er hat seine Hausaufgaben bereits gemacht, indem er diese Frage in einem Zusatzbericht beleuchtet hat. Der Zusatzbericht wurde am 30. März dieses Jahres verabschiedet.

Er vertieft drei verschiedene Aspekte:

1. Zu welchem Zeitpunkt soll die Überprüfung der Frage, ob eine Initiative gültig ist oder nicht, vorgenommen werden?

2. Durch wen soll diese Überprüfung vorgenommen werden?

3. Soll es sich nur um eine Prüfung handeln, oder soll bereits ein Entscheid gefällt werden?

Der Bundesrat hat diese drei Aspekte angeschaut und verschiedene Massnahmen geprüft. Die erste Massnahme, die der Bundesrat untersucht hat und die er auch gleich vorschlägt, betrifft eine Erweiterung des Vorprüfungsverfahrens. Heute, das wissen Sie, prüft die Bundeskanzlei die Volksinitiativen vor Beginn der Unterschriftensammlung ausschliesslich auf die formellen Aspekte hin. Der Bundesrat schlägt jetzt vor, dass dieses Vorprüfungsverfahren durch eine materielle Prüfung erweitert wird, die z. B. durch das Bundesamt für Justiz und die Direktion für Völkerrecht vorgenommen werden könnte. Nach den Vorschlägen, die im Zusatzbericht erläutert werden, hätte das Ergebnis einer solchen Vorprüfung aber keine bindende Wirkung. Das heisst, weder die Initiantinnen und Initianten noch die Bundesversammlung wären an diese Stellungnahme gebunden. Von einer Einschränkung der Volksrechte könnte mit diesem Vorschlag also nicht die Rede sein.

Im Zusatzbericht hat der Bundesrat aber auch geprüft, wie vor Beginn der Unterschriftensammlung ein Entscheid über die Gültigkeit einer Volksinitiative gefällt werden könnte. Es würde sich dabei nicht nur um eine Stellungnahme, sondern um einen eigentlichen Entscheid handeln. Eine solche Lösung hätte natürlich den Vorteil, dass kein Initiativkomitee Gefahr laufen würde, die Unterschriften für eine Initiative zu sammeln, die später für ungültig erklärt und nicht zur Abstimmung unterbreitet würde.

Diesem Vorteil stehen aber nach Auffassung des Bundesrates mehrere Nachteile gegenüber. Die Bundesversammlung würde über die Gültigkeit einer Volksinitiative bereits vor der Unterschriftensammlung entscheiden. Dann müsste sich die Bundesversammlung unter Umständen zweimal mit der gleichen Initiative befassen, nämlich dann, wenn sie die Gültigkeit der Initiative bejahen würde, denn dann müsste sie später noch einmal über Zustimmung oder Ablehnung beraten.

Ein solcher Vorentscheid durch die Bundesversammlung hätte auch den Nachteil, dass sich dann die Bundesversammlung über die Gültigkeit von Volksinitiativen aussprechen müsste, die anschliessend gar nicht zustande kämen, weil nicht genügend Unterschriften gesammelt werden könnten. Ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass in den letzten Jahren immerhin ein Drittel aller lancierten Initiativen gar nie zustande gekommen sind. Es wäre auch damit zu rechnen, dass Initiativen, die von der Bundesversammlung bereits vor der Unterschriftensammlung für ungültig erklärt worden sind, leicht abgeändert und umgehend neu eingereicht würden. Schliesslich hätte die Prüfung der Gültigkeit von Volksinitiativen vor Beginn der Unterschriftensammlung auch einen erheblichen Mehraufwand zur Folge.

Als weitere Möglichkeit hat der Bundesrat geprüft, ob der Entscheid über die Gültigkeit von Volksinitiativen an das Bundesgericht übertragen werden könnte. Der Entscheid über die Gültigkeit von Volksinitiativen hat ja nach juristischen Kriterien zu erfolgen. Der Bundesrat ist aber der Auffassung, dass der Entscheid über die Gültigkeit einer Volksinitiative - das hat die Vergangenheit auch immer wieder gezeigt - immer auch eine politische Komponente hat, weshalb aus Sicht des Bundesrates auch weiterhin die Bundesversammlung das geeignete Organ ist. Ausserdem käme die Übertragung dieser Aufgabe an das Bundesgericht einer teilweisen Einführung einer Verfassungsgerichtsbarkeit gleich. Zumindest solange das Bundesgericht nicht über die Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen entscheiden kann, wäre es kaum zu begründen, warum das Bundesgericht über die Verfassungsmässigkeit von Volksinitiativen entscheiden soll, während das gleiche Bundesgericht eben nicht über die Verfassungsmässigkeit von Bundesgesetzen entscheiden soll.

Abschliessend möchte ich noch den Zeitfaktor erwähnen. Die Vorverschiebung des Entscheids über die Gültigkeit von Volksinitiativen vor den Beginn der Unterschriftensammlung hätte zur Folge, dass der Beginn der Unterschriftensammlung massiv verzögert würde. Das gilt unabhängig davon, welches Organ für den Entscheid zuständig wäre. Für die Initiantinnen und Initianten wäre es folglich schwieriger, auf aktuelle, brennende Probleme mit der Lancierung einer Volksinitiative zu reagieren.

Die Abklärungen, die im Postulat verlangt werden, liegen also in diesem Zusatzbericht des Bundesrat bereits vor, weshalb der Bundesrat Ihnen zwar die Annahme des Postulates beantragt hat, aber Ihnen auch die gleichzeitige Abschreibung des Postulates beantragt, weil eben der Inhalt, die Forderungen des Postulates, mit dem Zusatzbericht des Bundesrates bereits erfüllt sind.

[VS]