Altherr Hans · Ständerat · 2011-02-28
Altherr Hans · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-02-28
Wortprotokoll
Ich habe Ihrem Präsidenten hoch und heilig versprochen, ich würde zu dieser Vorlage nicht länger als eineinhalb Stunden sprechen, und ich werde mich daran halten. Ob ich es in eineinhalb Minuten schaffe, weiss ich allerdings nicht. (Heiterkeit) Es geht um eine parlamentarische Initiative des Büros des Nationalrates mit dem Titel "Entschädigung der Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland". Es geht darum, eine Lücke zu füllen, die im Parlamentsressourcengesetz einfach offengeblieben ist; in der Verordnung dazu hat man nicht daran gedacht, dass möglicherweise bei der nächsten Wahl Auslandschweizer ins Parlament, sprich in den Nationalrat, gewählt werden. Theoretisch wäre auch eine Wahl in den Ständerat möglich, wohl aber nur theoretisch.
Man will nun die Grundlagen dafür schaffen, dass auch solche Auslandschweizer für ihre Reisen und für ihren Aufenthalt hier in Bern angemessen entschädigt werden. Wenn Sie zustimmen, wird man für die Auslandschweizer drei Kreise schaffen: einen engeren Kreis für Auslandschweizer aus Nachbarstaaten, einen zweiten für Auslandschweizer aus Europa inklusive Türkei, aber ohne Russland und einen dritten für Auslandschweizer aus anderen Ländern, sprich aus Übersee, wie man früher gesagt hat. Die Verwaltungsdelegation hat den Entwurf für eine solche Entschädigungsregelung bereits erstellt. Man kann schätzen, dass ein Ratsmitglied aus dem grenznahen Ausland etwa 5000 bis 15 000, aus dem übrigen Europa 20 000 bis 40 000 und aus der übrigen Welt 40 000 bis 80 000 Franken pro Jahr mehr kosten würde - das sind aber grobe Schätzungen, die angestellt wurden.
Ich werde zu den einzelnen Artikeln dann nicht mehr sprechen. Wenn Sie die Texte der drei Absätze anschauen, nämlich Artikel 3 Absatz 2bis, Artikel 4 Absatz 1bis und Artikel 6 Absatz 3bis, dann stellen Sie fest, dass es jeweils dieselben sind. Es werden einfach die Bestimmungen zu den verschiedenen Entschädigungen noch auf die Ratsmitglieder im Ausland ausgeweitet. Es steht immer dieselbe Formulierung: "... die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben". Im Büro haben wir diskutiert, was es heisst, wenn ein Nationalrat später, vielleicht nach zwei oder drei Jahren, nachrückt; wann ist dann der Zeitpunkt der Wahl? Vom Sinn der Bestimmung her - ich wage jetzt hier eine Interpretation - muss auf den Zeitpunkt der Nationalratswahl abgestellt werden, also den letzten Sonntag im Oktober des Wahljahres. Wer dann Auslandschweizer ist, der bleibt es auch, und wer es dann nicht ist, der wird es auch nicht, wenn er während der Legislaturperiode ins Ausland umzieht.
Wir sind Zweitrat. Im Erstrat war Eintreten unbestritten. In der Detailberatung wurde das Wort zur Vorlage nicht ergriffen. In der Gesamtabstimmung wurde die Vorlage mit 130 zu 31 Stimmen gutgeheissen.