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Stähelin Philipp · Ständerat · 2011-02-28

Stähelin Philipp · Ständerat · Thurgau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-02-28

Wortprotokoll

In diesem Absatz 7 wird vorgesehen, dass sich die Kantone bei der Erfüllung ihrer Aufgaben koordinieren und dass das Gesetz zu diesem Zweck ein gemeinsames Organ schaffe, das hälftig aus Mitgliedern der Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone zusammengesetzt sei. Wir haben heute vom Kommissionssprecher gehört, dass dieses Koordinationsorgan vorgesehen sei, und von bundesrätlicher Seite haben wir gehört, dass es der Vermeidung von Koordinationsproblemen diene.

In den Bemerkungen in der Botschaft zu Absatz 7 lese ich auch, dass das Organ die bestehenden Vollzugsorgane des Bundes und der Kantone nicht ersetze. Es könne jedoch die heute zwischen dem Bereich der Spielbanken und dem Bereich der Lotterien und Wetten herrschenden Abgrenzungsprobleme respektive die heute zwischen dem Bund und den Kantonen herrschenden Kompetenzkonflikte entschärfen. So weit, so gut. Als letzten Satz lese ich aber: "Weil Absatz 3 des Gegenentwurfes kantonale Vollzugskompetenzen festsetzt, ist eine Verankerung des Koordinationsorgans auf Verfassungsstufe notwendig, sollen diesem nicht von vorneherein lediglich beratende Kompetenzen zugewiesen werden können." Das weist darauf hin, wenn ich das richtig lese, dass dieses Organ nicht nur über beratende Kompetenzen, sondern auch - welche anderen Kompetenzen gibt es noch? - über Entscheidkompetenzen verfügen soll. Das scheint mir nun aber eine verfassungsrechtliche Novität, ja, wenn Sie so wollen, geradezu ein gewisser Sündenfall zu sein. Wir schaffen hier ein Organ, das zwischen den Kantonen und dem Bund steht, wohl von beiden bestückt, das aber schlussendlich offenbar Entscheide treffen können soll, welche die Kantone binden. Artikel 106 Absatz 3 des Gegenentwurfes regelt ja die Zuständigkeiten der Kantone.

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Ich habe heute wenig darüber gehört, ob dieses Organ tatsächlich, wie ich das sehe, eine Novität, eine wirklich neue Übung darstellt und wie sich das verfassungsrechtlich verhält. Ich wäre froh, wenn ich hierzu noch etwas hören könnte. Falls das unklar bliebe, würde ich es gerne sehen, dass der Zweitrat diese Frage noch etwas vertiefen würde. Ich stelle selbstverständlich keinen Antrag.

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