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Fluri Kurt · Nationalrat · 2011-06-01

Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-06-01

Wortprotokoll

Wir bitten Sie, bei Artikel 710 Absatz 1 und dann ebenfalls bei Absatz 5 der Mehrheit zu folgen. Wir haben im direkten Gegenvorschlag neu eine Bestimmung in die Verfassung eingefügt: Artikel 122 Absatz 1bis Litera f. Danach werden die Verwaltungsratsmitglieder einzeln gewählt. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, aber die Statuten können etwas anderes bestimmen. Die Maximaldauer haben wir auf drei Jahre festgelegt. Nun kommt ein Antrag, der diese Bestimmung wiederum rückgängig machen will. Eine Annahme des Minderheitsantrages in Absatz 1 wäre also nicht kompatibel mit unserem Beschluss beim direkten Gegenvorschlag. Das ist der formelle Grund, weshalb wir Sie bitten, der Mehrheit zu folgen.

Aber es gibt natürlich auch materielle Gründe: Das kurzfristige Denken ist erwähnt worden; es gibt aber auch den Aspekt der unfreundlichen Übernahme bzw. die Möglichkeit, den Verwaltungsrat auf diese Weise besser zu kontrollieren; und es gibt auch den Aspekt, dass sich Verwaltungsratsmitglieder der Verantwortung einfacher entziehen können, wenn sie nach einem Jahr nicht mehr zu Wahl stehen. Es gibt also auch andere Gründe als einfach die neoliberalen Überlegungen, die Herr Kollege Vischer angeführt hat.

Diese Gründe - Inkompatibilität mit dem direkten Gegenvorschlag und die angeführten materiellen Gründe - führen uns dazu, uns der Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen anzuschliessen; die Kommission hat hier mit 17 zu 8 Stimmen entschieden.

Nun zu Absatz 5, wo es um die Frage geht, ob die Verträge die Mandatsdauer überschreiten können sollen. Wir haben im direkten Gegenvorschlag eine Bestimmung eingefügt, Artikel 122 Absatz 1bis Litera b, wonach es die Möglichkeit gibt, diese Regelung im Vergütungsreglement zu treffen. Im Vergütungsreglement werden unter anderem auch die Grundsätze zur Dauer und Kündbarkeit der Arbeitsverträge geregelt. Das heisst, der Verwaltungsrat, und durch die Genehmigung auch der Aktionär, hat ein Mitspracherecht zu den Grundsätzen, und die Grundsätze beziehen sich natürlich auch auf die Dauer und die Kündbarkeit der Arbeitsverträge.

Die andere Frage ist, ob die Verwaltungsratsmitglieder wirklich durch Arbeitsverträge an das Unternehmen gebunden sind. Das ist in der Regel nicht so. Es fehlt das klassische Subordinationsverhältnis, das beim Verwaltungsrat ja eben nicht vorliegt. Deshalb ist die Minderheit I, die sich ganz klar ausschliesslich auf "Arbeitsverträge" bezieht, abzulehnen.

Die Minderheit II formuliert es offener, nämlich mit dem Wort "Verträge". Das umfasst auch den häufigen Fall des Auftragsrechtes. Das Auftragsverhältnis ist nun aber per definitionem ein unbestimmtes Verhältnis. Es kann jederzeit widerrufen werden. Mit der Minderheit II würde man eine Spezialbestimmung zum Auftragsrecht im OR schaffen, und das scheint uns aus sachlicher und systematischer Sicht weder angebracht noch erwünscht. Zudem haben wir ja, wie bereits erwähnt, im direkten Gegenvorschlag festgelegt, dass der Verwaltungsrat und der Aktionär diese Grundsätze des Vertragsverhältnisses selber bestimmen können. Das scheint uns sachgerechter.

Deshalb bitten wir Sie, beide Minderheitsanträge abzulehnen und der Mehrheit zu folgen.

Die Minderheit II hat in der Kommission in einer ersten Abstimmung nur mit dem Stichentscheid der Präsidentin obsiegt, ist dann aber mit 10 zu 7 Stimmen, allerdings auch bei 9 Enthaltungen, der Mehrheit unterlegen.

Die FDP-Liberale Fraktion empfiehlt Ihnen, wie bereits bei Absatz 1 auch bei Absatz 5 der Mehrheit zu folgen.