Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-01
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-01
Wortprotokoll
Es geht hier darum sicherzustellen, dass die an einer Generalversammlung stattfindende elektronische Abstimmung funktioniert respektive dass eine Abstimmung auch wiederholt werden kann bzw. muss, wenn technische Probleme auftauchen. Die Vertreter der Minderheit möchten, dass die Generalversammlung nur dann wiederholt werden muss, wenn technische Probleme auftauchen, die im Einflussbereich der Gesellschaft liegen. Das bedeutet, dass ein Generalversammlungsbeschluss auch dann gültig ist und nicht wiederholt werden muss, wenn gewisse Aktionäre ihre Rechte nicht wahrnehmen können, weil ein Telekommunikations-Dienstleister eine technische Panne hat. Es geht hier - ich muss das explizit sagen - nicht darum, ob ein Aktionär im Stau steckengeblieben ist; es geht um technische Pannen.
Die Tragweite dieses Minderheitsantrages kann ich Ihnen vielleicht anhand des folgenden Beispieles deutlich machen: 10 Prozent der Aktionäre nehmen an der Generalversammlung physisch teil oder lassen sich vertreten; 90 Prozent der Aktionäre wollen auf elektronischem Weg - also z. B. über Video-Livestream, über das Internet - teilnehmen. Aufgrund einer technischen Panne des externen Server-Betreibers können nun 90 Prozent der Aktionäre nicht mehr abstimmen. Da das Problem aber nicht im Einflussbereich der Gesellschaft liegt, müsste die Generalversammlung nicht wiederholt werden.
Bei der Verwendung von elektronischen Mitteln müssen die Aktionärsrechte aber zwingend im Vordergrund stehen. Für den Aktionär ist es doch irrelevant, ob die Gesellschaft oder z. B. die Swisscom für die technische Panne verantwortlich ist. Die Bestimmung des indirekten Gegenvorschlages ist unter Umständen etwas streng und könnte noch modifiziert werden. Allerdings geht hier der vorliegende Minderheitsantrag aus Sicht des Bundesrates viel zu weit.
Ich beantrage Ihnen deshalb, den Minderheitsantrag abzulehnen.