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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-01

Wortprotokoll

Der Ständerat hat in der Wintersession 2010 einen neuen indirekten Gegenvorschlag verabschiedet, der Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen enthält und der übrigens - dies an die Adresse von Frau Nationalrätin Huber - auch verfassungsmässig absolut in Ordnung ist. Ihre Kommission hat nun beschlossen, die steuerrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen zu übernehmen, jedoch nicht die materiellen aktienrechtlichen Vorschriften.

Heute liegen Ihnen dazu drei Minderheitsanträge vor, die alle als in sich geschlossene Konzepte zu sehen sind: Die Minderheit I (Bischof) will die sehr hohen Vergütungen nur im Steuerrecht behandeln, im Aktienrecht wird nur die Definition der sehr hohen Vergütungen vorgesehen; deren Behandlung soll zudem auf die börsenkotierten Gesellschaften beschränkt werden. Aufgrund der erhöhten Steuerbasis der Gesellschaften soll als Kompensation der Steuersatz auf 8 Prozent gesenkt werden. Die Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) beantragt die Aufnahme der aktien- und steuerrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen in die Vorlage 1, wie sie grundsätzlich vom Ständerat beschlossen wurden, d. h., die sehr hohen Vergütungen würden aktien- und steuerrechtlich geregelt und sollten für alle Aktiengesellschaften, ob börsenkotiert oder nicht, bestehen. Die Minderheit III (Kaufmann) will keine Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen, d. h. weder aktien- noch steuerrechtliche Vorschriften.

Ich beantrage Ihnen namens des Bundesrates, den Minderheitsantrag II anzunehmen; dies aus den folgenden Gründen:

Der Ständerat wie auch der Bundesrat sind der Ansicht, dass es jetzt klare Regeln braucht, um der Problematik der überhöhten Vergütungen wirksam entgegenzutreten. So sind neben den Vergütungen von Organmitgliedern insbesondere auch exzessive Vergütungen an Arbeitnehmer einer gesetzlichen Regelung zu unterstellen. Zudem sollen Vergütungen ab einer bestimmten Höhe - wir sprechen von 3 Millionen Franken pro Jahr - nur noch unter bestimmten Voraussetzungen ausgerichtet werden dürfen. Darüber hinaus ist es auch sachgerecht, dass jener Anteil sämtlicher Vergütungen, der pro Empfänger 3 Millionen Franken pro Geschäftsjahr übersteigt, wie eine Gewinnbeteiligung respektive eine Gewinnverwendung behandelt wird und steuerrechtlich keinen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellt, der den Jahresgewinn des Unternehmens schmälert.

Der Bundesrat lehnt es aber dezidiert ab, damit auch gleich noch eine Steuersenkung zu beschliessen, wie das die Minderheit I (Bischof) beantragt. Sie können doch nicht im Rahmen einer Einzelaktion den Gewinnsteuersatz für alle Unternehmen senken, im Wissen darum - und Sie wissen es! -, dass eine Unternehmenssteuerreform III in Vorbereitung ist! Sie haben dem Bundesrat diesen Auftrag ja gegeben. Dort wird, wenn schon, der Steuersatz geprüft. Wenn Sie heute, im Zusammenhang mit den steuerrechtlichen Vorschriften für sehr hohe Vergütungen, eine Senkung der Gewinnsteuer beschliessen, ist das ein Schnellschuss - und das ist der Glaubwürdigkeit der parlamentarischen Arbeit sicher nicht dienlich.

Hinzu kommt die Problematik der Rechtsgleichheit; es wurde bereits angesprochen. Ich möchte aber noch darauf hinweisen, dass es ein zusätzliches Problem der Rechtsgleichheit gibt: Wenn Sie eine Boni-Steuer nur für börsenkotierte Gesellschaften einführen, gleichzeitig aber den Gewinnsteuersatz für alle Gesellschaften senken, haben Sie eine massive Problematik in Bezug auf die Rechtsgleichheit.

Der Bundesrat ist überzeugt, dass die gesellschafts- und steuerrechtlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen ein adäquates Mittel darstellen, um in der Zukunft Vergütungsexzesse zu verhindern und eine langfristig ausgerichtete Vergütungspolitik zu gewährleisten. Zudem können auch all jene Vergütungsempfänger erfasst werden, die von der Volksinitiative und dem eigentlichen indirekten Gegenvorschlag gemäss der Vorlage 1 nicht erfasst werden, obwohl sie zum Teil mehr verdienen als die Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Geschäftsleitung.

Ich bin daher der Ansicht, dass mit den zusätzlichen Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen ein umfassender Gegenvorschlag geschaffen werden kann, der beim Stimmvolk gegenüber der Volksinitiative "gegen die Abzockerei" gute Chancen hätte. Ich bitte Sie aus diesen Gründen, den Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) anzunehmen und die Anträge der Minderheiten I (Bischof) und III (Kaufmann) abzulehnen. Wenn Sie, wie das die Minderheit III verlangt, in Bezug auf die hohen Vergütungen gar nichts tun, dann haben Sie einen so schwachen Gegenentwurf in der Hand, dass es sich kaum lohnt, damit gegen die Abzocker-Initiative überhaupt noch anzutreten.