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Thanei Anita · Nationalrat · 2011-06-01

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-06-01

Wortprotokoll

Es geht hier um die Bestimmungen zu den sehr hohen Vergütungen. Die SP-Fraktion wird selbstverständlich den Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) und im Weiteren jeweils die Anträge, welche das Konzept der Vorlage 2 in die Vorlage 1 implementieren, unterstützen. Zudem wollen wir, dass die Bestimmungen zu den hohen Vergütungen nicht auf die börsenkotierten Unternehmungen beschränkt werden, sondern auch für die nichtkotierten Unternehmungen Geltung haben, auch wenn die Minder-Initiative das allenfalls nicht will.

Wir wollen griffige aktien- und steuerrechtliche Instrumente gegen sehr hohe Vergütungen, und zwar nicht nur für Organmitglieder, sondern auch für die übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die aktienrechtlichen Bestimmungen sind für uns entscheidend; demgemäss sollen sehr hohe Vergütungen nur dann ausbezahlt werden können, wenn die Zuweisung an die gesetzlichen Reserven erfolgte, wenn im Vorjahr ein Gewinn erzielt wurde und eine Dividende an die Aktionärinnen und Aktionäre ausgerichtet werden kann.

Herr Bischof, Sie haben vorhin gesagt, das sei eine sehr einschränkende Regel. Im Falle einer Firmensanierung könne man einem exzellenten Sanierer dann keinen Lohn über 3 Millionen Franken bezahlen. Ja, Herr Bischof, ich weiss nicht, vielleicht bin ich ein bisschen beschränkt, aber ich bin eigentlich der Meinung, dass es keinen Sanierer geben kann, der mehr als 3 Millionen Franken pro Jahr verdient. Das ist für mich schlichtweg nicht nachvollziehbar. Das kann also kein Grund für Sie sein, hier gegen den Antrag der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) zu stimmen.

Zu den steuerrechtlichen Vorschriften, die ja jetzt bereits einige Male erläutert worden sind: Die sehr hohen Vergütungen sollen einer Gewinnbesteuerung unterliegen. Wir fordern, dass insbesondere die steuerrechtlichen Vorschriften auch für die nichtbörsenkotierten Unternehmen Geltung [PAGE 868] haben, weil ansonsten das Gleichbehandlungsgebot verletzt ist. Es gibt für uns keinen Grund, börsenkotierte und nichtbörsenkotierte Unternehmungen unterschiedlich zu behandeln.

Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit II (Leutenegger Oberholzer) zu folgen und ansonsten jeweils jene Anträge zu unterstützen, welche die Vorlage 2 in die Vorlage 1 implementieren.