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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-01

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-01

Wortprotokoll

Die Antragstellerin, Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer, möchte zur bundesrätlichen Version des Entwurfes zurückkehren. Ich werde mich im Folgenden sowohl zur nationalrätlichen wie auch zur ständerätlichen Version der Delegationsmöglichkeit der Konsolidierungspflicht äussern, weil beide Versionen die gleiche Stossrichtung haben.

Gemäss Beschluss des Nationalrates sollen Vereine, Stiftungen und Genossenschaften die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen übertragen können, sofern dieses durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise sämtliche weiteren Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfasst und die tatsächliche Ausübung der Beherrschung nachweist. Die Version des Ständerates geht noch weiter und sieht überhaupt keine Einschränkungen hinsichtlich der delegierungsberechtigten Unternehmen vor; es könnten folglich auch Kapitalgesellschaften, insbesondere Aktiengesellschaften, ihre Konsolidierungspflicht an Subunternehmen delegieren.

Beide Versionen sind aus Sicht des Bundesrates als sehr problematisch einzustufen. Die ständerätliche und, in etwas abgeschwächter Form, auch die nationalrätliche Version ermöglichen nämlich eine Konsolidierung à la carte. Das heisst: Eine wie auch immer ausgestaltete Möglichkeit zur Delegation der Konsolidierungspflicht lässt eine aktive Gestaltung des Konsolidierungskreises zu, was falsche Anreize schafft. Eine Unternehmensgruppe würde so konzipiert, dass zum Beispiel diejenigen Unternehmen, welche die wirtschaftlich und rechtlich heiklen Geschäfte und Transaktionen umfassen, nicht konsolidiert würden, während der andere Teil der Unternehmensgruppe, welcher die wirtschaftlich stabilen Unternehmen und rechtlich unproblematischen Geschäfte beinhaltet, in der Konzernrechnung in einem umso besseren Licht dargestellt würde. Es käme damit zu Konzernrechnungen, die diesen Namen nicht verdienen, weil sie vom Umfang her nicht die gesamte Unternehmensgruppe umfassen würden.

Ich möchte Ihnen hierzu ein ganz konkretes Beispiel liefern, das in der "NZZ am Sonntag" vom 1. Mai 2011 zu lesen war: Mitarbeiteraktien für das Kader des Krankenversicherers KPT waren in einer nicht offengelegten Stiftung mitgeführt worden. Sie bewirkten eine Untersuchung der Finma und führten sogar zum Scheitern der Fusion mit dem Krankenversicherer Sanitas. Bei einer umfassenden Konsolidierungspflicht bzw. einer uneingeschränkten Anwendung des Kontrollprinzips im Sinne des bundesrätlichen Entwurfes hätten die umstrittenen Mitarbeiteraktien wohl offengelegt werden müssen.

Kontrolliert eine juristische Person andere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so sollte sie als oberste juristische Person die Konzernrechnung erstellen müssen. Nur eine Konzernrechnung, die sämtliche zur Unternehmensgruppe gehörenden Unternehmen und folglich auch sämtliche wirtschaftlichen Risiken erfasst, führt zu einer ausreichenden Transparenz für die Gesellschafter, aber auch für die Gläubiger und für die potenziellen Investoren. Denken Sie daran: Die so verstandene Konsolidierungspflicht verhindert nicht, dass Teilkonsolidierungen möglich sind. Unser Vorschlag stellt sicher, dass beispielsweise im Ausland bereits getätigte Konsolidierungen berücksichtigt werden können.

Ich möchte Sie ausserdem daran erinnern, dass beide Räte die Konsolidierungsschwellenwerte bereits sehr deutlich angehoben haben. Es geht hier also nicht mehr darum, die KMU zu entlasten, sondern es geht wirklich darum, Partikularinteressen durchzusetzen.

Der Gesetzgeber sollte bezüglich Konzernrechnung keine falschen Hoffnungen wecken. Entweder bekennt er sich zu einer umfassenden Konsolidierungspflicht aller juristischen Personen, die den Anforderungen einer modernen Rechnungslegung genügen, oder er legt offen, dass bestimmte juristische Personen gänzlich von der Konsolidierungspflicht ausgeklammert werden. Eine Mischung zwischen Kontroll- und Leitungsprinzip bzw. ein Konzept mit umfassender Konsolidierungspflicht, aber gleichzeitig kaum beschränkter Delegationsmöglichkeit ist aus Sicht des Bundesrates kein gangbarer Weg.

Aus diesen Gründen bitte ich Sie, weder dem ständerätlichen Beschluss noch dem Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen zuzustimmen, sondern zum bundesrätlichen Entwurf der umfassenden Konsolidierungspflicht zurückzukehren. Ich bitte Sie deshalb, dem Minderheitsantrag Leutenegger Oberholzer zuzustimmen.