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Casanova Corina · 2011-06-15

Casanova Corina · Graubünden · 2011-06-15

Wortprotokoll

Aufgrund der gemachten Erfahrungen ist es dem Bundesrat ein Anliegen, dass seine Stellungnahmen, die er im Rahmen einer Untersuchung abgibt, berücksichtigt werden. Er beantragt Ihnen daher eine entsprechende Anpassung von Artikel 157 Absätze 2 und 3.

Lassen Sie mich noch Folgendes anfügen: Nach heutiger Praxis räumen die Aufsichtskommissionen und -delegationen dem Bundesrat vor der definitiven Verabschiedung eines Berichtes und einer Information der Öffentlichkeit nur die Möglichkeit ein, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen, jedoch nicht inhaltlich. Das führt dazu, dass der Bundesrat bei der Information der Öffentlichkeit nicht auf einen Bericht der Aufsichtskommissionen reagieren und zu den Wertungen und Schlussfolgerungen Stellung nehmen kann. Seine Stellungnahme kann er erst Monate später veröffentlichen. In der Zwischenzeit bleibt die Kritik der Aufsichtskommissionen nahezu unwidersprochen, und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme des Bundesrates interessiert diese die Öffentlichkeit nicht mehr. Das schadet dem Bundesrat, und das schadet unseren Institutionen.

Um dies zu verhindern, ist dem Bundesrat Gelegenheit zur materiellen Stellungnahme einzuräumen, bevor die Kommissionen den Bericht publik machen. Bereits der geltende Artikel 157 lässt dies zu. Er beschränkt sich nicht nur auf eine Prüfung des Sachverhalts.

Ich bitte Sie, die Anträge der Kommission abzulehnen und dem Bundesrat zu folgen.