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Casanova Corina · 2011-06-15

Casanova Corina · Graubünden · 2011-06-15

Wortprotokoll

Der Bundesrat wehrt sich gegen die Einführung von Zwangsmassnahmen zur Vorführung von auskunfts- oder zeugenpflichtigen Personen. Es stellen sich Fragen der Verhältnismässigkeit aufgrund von Artikel 5 der Verfassung und der Gewaltenteilung.

Wie bereits ausgeführt, nimmt das Parlament im Rahmen der Oberaufsicht eine politische Kontrolle vor. Zwangsmassnahmen im Bereich der Oberaufsicht sind daher systemfremd, ihre Vereinbarkeit mit der Verfassung ist äusserst fraglich. Überdies sieht der Entwurf auch keine Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung der polizeilichen Vorführung vor. Eine polizeiliche Vorführung stellt jedoch [PAGE 1135] unbestrittenermassen einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar; das ist ein Eingriff in die Grundrechte. Entgegen den Ausführungen im Bericht der GPK wird damit die Rechtsweggarantie von Artikel 29 der Bundesverfassung verletzt. Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Einführung von Zwangsmassnahmen zur Durchsetzung der Befragung von Personen vor Aufsichtskommissionen ab.

In Artikel 170 des Parlamentsgesetzes werden beispielsweise der PUK und der GPDel bereits heute Möglichkeiten eingeräumt, Personen, die ihre Pflichten verletzen, der Strafgerichtsbarkeit zuzuführen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Person ohne gesetzlichen Grund die Aussage oder die Herausgabe von Unterlagen verweigert. Eine solche Person ist nach Artikel 292 des Strafgesetzbuches mit Busse zu bestrafen. Die strafbaren Handlungen werden nicht durch die Aufsichtsdelegationen oder PUK geahndet, sondern unterstehen der Bundesgerichtsbarkeit, womit Artikel 29a der Bundesverfassung Genüge getan wird. Es bestehen somit ausreichende Sanktionsmöglichkeiten für den Fall von Verletzungen der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten.

Der Bundesrat beantragt die Streichung der Absätze 3 und 4 des Artikels 153.