Lexipedia

Casanova Corina · 2011-06-15

Casanova Corina · Graubünden · 2011-06-15

Wortprotokoll

Zu den Absätzen 5bis und 5ter des Artikels 153: Mit der Vorlage sollen die Informationsrechte der Aufsichtskommissionen und der Aufsichtsdelegationen ausgebaut werden; es geht hier also nicht nur um eine Präzisierung der Informationsrechte. So wird den Aufsichtskommissionen neu ein Anspruch auf Einsicht in die Anträge und die Mitberichte eingeräumt. Die Aufsichtsdelegationen ihrerseits erhalten ein Recht auf die Herausgabe von allen Unterlagen des Bundesrates, die geheimen Geschäfte mit eingeschlossen. Die Informationsrechte der Organe der Oberaufsicht werden somit nicht nur präzisiert, sondern auch erheblich ausgeweitet; sie nähern sich denjenigen einer PUK an.

Mit der Ausweitung der Informationsrechte wird aber die Stellung des Bundesrates geschwächt. Im Sinne der politischen Redlichkeit beantragt der Bundesrat deshalb Gegenrecht. Seine Rechte im Verfahren sind parallel zur Ausweitung der Informationsrechte der Oberaufsichtsbehörde auszubauen. Ich bitte Sie daher, dem Ausbau der Verfahrensrechte des Bundesrates zuzustimmen.

Zu Artikel 153 Absatz 6 des Entwurfes: Wir begrüssen die von Ihrer vorberatenden Kommission vorgeschlagene Formulierung des Einleitungssatzes von Artikel 153 Absatz 6. Damit wird klargestellt, dass die Aufsichtskommissionen weder über einen Anspruch auf Einsichtnahme in die aufgeführten Unterlagen noch auf deren Herausgabe verfügen. Die Tragweite der Bestimmung ist damit geklärt, und allfällige künftige Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmung können ausgeschlossen werden. Ich danke der vorberatenden Kommission, dass sie hier die Anliegen des Bundesrates aufgenommen hat, und ich bitte Sie, der Kommission zu folgen.

Im Weiteren wehrt sich der Bundesrat aber dagegen, den Aufsichtskommissionen einen Anspruch auf die Einsichtnahme in die Mitberichte einzuräumen. Erhalten die Aufsichtskommissionen auch Zugang zu den Mitberichten, so würde der Kreis derjenigen, die eine umfassende Einsicht in die Beratungen des Bundesratskollegiums erhalten, wesentlich erhöht. Die Mitglieder des Bundesrates würden sich weniger frei fühlen, sich zu äussern.

Die freie Meinungsbildung im Bundesrat wäre nicht mehr gewährleistet, und das Kollegialprinzip würde erheblich belastet. Im Übrigen können die Aufsichtskommissionen anhand der Anträge, auf die sie ja jetzt Anspruch haben - und dieses Recht räumt ihnen der Bundesrat auch ein -, und des beigefügten Beschlussdispositivs alle Informationen erhalten, die sie als Oberaufsicht benötigen.