Bangerter Käthi · Nationalrat · 2001-06-05
Bangerter Käthi · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-06-05
Wortprotokoll
Die Schweiz gilt als beispielhaft für das friedliche Zusammenleben von sprachlichen, religiösen und kulturell verschiedenen Bevölkerungsgruppen. Deshalb war es auch richtig, dass unser Land die Rahmenkonvention des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten vor etwas mehr als zwei Jahren ratifizierte. Die IAO-Konvention Nr. 169, um die es hier geht, beinhaltet andere, viel weiter gehende Vorschriften. Hier geht es um ein Übereinkommen über eingeborene und in Stämmen lebende Völker in unabhängigen Ländern. Es geht um indigene Bevölkerungsgruppen. Es ist unbestreitbar richtig, dass die indigenen Völker auch Grundrechte haben wie das Recht auf eigenes Territorium, eigene Lebensweise, Kultur und Sprache. Diese Grundrechte sind selbstverständliche Menschenrechte, und unsere Aussenpolitik und unsere Entwicklungshilfe haben auf die Gewährung dieser Grundrechte, wo immer auf die Existenz indigener Völker gestossen wird, zu achten und entsprechend aufmerksam zu machen.
Ich unterstütze das Ziel im Handeln, in Taten. Jedoch kann ich der Ratifizierung nach aufmerksamem Lesen aller 44 Artikel nicht zustimmen, und dies aus folgenden Gründen: Die Eigenschaft, eine eingeborene Gruppe zu sein, kann von jeder Gruppe in einem solchen Sinn definiert werden. Denn Artikel 2 des Übereinkommens postuliert: "Das Gefühl der Eingeborenen- oder Stammeszugehörigkeit ist als ein grundlegendes Kriterium für die Bestimmung der Gruppen anzusehen, auf die die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung finden." Somit stellt sich für die Schweiz die Frage, ob sich die Fahrenden als Stammesvolk fühlen und sich dann gemäss Artikel 2 auf dieses Übereinkommen berufen können, wobei sich die Stammeszugehörigkeit bei den Fahrenden nicht unbedingt auf die schweizerische Nationalität beschränkt. Diese Stammeszugehörigkeit kann verschiedene Nationalitäten umfassen. In einem solchen Fall der Anrufung der ratifizierten Konvention Nr. 169 durch die Fahrenden hätten wir unser föderalistisches Rechtssystem, das auch die Kantone und die Gemeinden betrifft, anzupassen; z. B. im Rechtsschutz, im Konsultationsrecht, bei der Ausrüstung der Anhalteplätze, bei der Ausübung und den Bedingungen bei der Beschäftigung, beim Recht auf Ausbildung usw. Es käme zu Schwierigkeiten mit den traditionell aufgeteilten Kompetenzen zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden.
Sollte die Stammeszugehörigkeit von Schweizer Fahrenden tatsächlich auch andere Nationalitäten umfassen, käme Artikel 32 zur Anwendung. Dieser postuliert, dass die Regierungen mittels internationaler Vereinbarungen geeignete Massnahmen zu ergreifen haben, um grenzüberschreitende Kontakte und grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Eingeborenen und in Stämmen lebenden Völkern zu erleichtern, auch Tätigkeiten im wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und geistigen Bereich sowie im Umweltbereich.
Ich denke, bezogen auf die Fahrenden kann dies nicht das Ziel der Konvention einer Internationalen Arbeitsorganisation sein. Bis heute haben von den 175 Mitgliedstaaten der IAO nur vierzehn Staaten - davon nur drei europäische - diese Konvention ratifiziert.
[PAGE 513] Es geht hier nicht darum, die kleine Minderheit von Fahrenden gegen 5000 indigene Völker auszuspielen, Herr Gysin. Es geht um die Klärung der Ansprüche der Fahrenden gegenüber der Schweiz. Diesbezüglich teile ich die Meinung des Seco. Die Ablehnung der Motion heisst nicht, die Zielrichtung der Konvention sei falsch. Solange aber nicht klar geregelt ist, welche Ansprüche die Fahrenden bei einer Ratifikation an die Schweiz stellen und was für Folgen dies für die Kantone und die Gemeinden hat, ist von einer Ratifizierung abzusehen.
Aus diesem Grund empfehle ich Ihnen, die Motion nicht zu überweisen.