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Imoberdorf René · Ständerat · 2011-06-16

Imoberdorf René · Ständerat · Wallis · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-06-16

Wortprotokoll

Auf eine feste räumliche Abgrenzung des Waldes wird in der Regel verzichtet. Nach Artikel 2 Absatz 1 des Waldgesetzes entsteht rechtlich geschützter Wald überall dort, wo die qualitativen Merkmale gegeben sind. Daher spricht man vom dynamischen oder natürlichen Waldbegriff. Dies führt zu Rechtsunsicherheiten, wenn Wald in eine vom raumplanerischen Instrumentarium erfasste Zone vordringt, da einwachsender Wald die Nutzungsplanung überlagert. Mit der Revision des Waldgesetzes von 1991 wurde der dynamische Waldbegriff im Grundsatz zwar beibehalten, in einem Teilbereich aber beschränkt: Mit Blick auf die Bauzone im Nutzungsplan wurde der statische Waldbegriff eingeführt, wobei die Waldgrenze mittels förmlicher Waldfeststellungsverfahren definitiv festgelegt wird. Damit wird das Baugebiet seit 1993 von Wald statisch und klar abgegrenzt.

Nach dieser Vorlage kann der dynamische Waldbegriff neu auch in Gebieten ausserhalb der Bauzonen, in denen die Kantone eine Zunahme der Waldfläche verhindern wollen, aufgehoben und durch eine statische Waldgrenze ersetzt werden. Es geht da aber wirklich nur um Gebiete, in denen eine Zunahme der Waldfläche verhindert werden sollte oder müsste. Die Kantone bezeichnen dazu die Gebiete, in denen die Zunahme der Waldfläche künftig unerwünscht ist. Die Bezeichnung soll im kantonalen Richtplan erfolgen. Soweit die Kantone nichts anderes vorsehen, entscheiden anschliessend die für die Nutzungsplanung zuständigen Behörden, auf welchem Gemeindegebiet auch ausserhalb der Bauzone statische Waldgrenzen eingeführt werden sollen. Dabei hat in jedem Fall die kantonal zuständige Behörde im Rahmen der Waldfeststellung die aktuellen Waldgrenzen zu ermitteln. Die derart festgelegte statische Waldgrenze wird schliesslich parzellenscharf in den Nutzungsplänen eingetragen.