Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-06-16
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-16
Wortprotokoll
Zuerst kann ich Ihnen mitteilen, dass die Versicherungswirtschaft - damit ist meine Interessenbindung offengelegt - diese Bestrebungen zu mehr Sicherheit im Strassenverkehr ausdrücklich begrüsst und hinter dieser Vorlage steht.
Es geht ja nicht nur um menschliches Leid. Menschliches Leid kann man - vor allem, wenn es um Todesfälle geht - fast nicht mehr heilen. Es geht auch darum, dass die Schadenbelastung entsprechend reduziert werden kann. Es geht hier um Millionen von Franken, die eingespart werden können; das sehe ich, wenn ich nur schon an die Personen- und Versorgerschäden aus den verschiedensten Versicherungssparten denke. Es geht aber auch um die Reduktion von Sachschäden, und es geht darum - das liegt im ureigensten Interesse der Versicherten -, die entsprechenden Schadenquoten zu reduzieren. [PAGE 676]
Frau Kollegin Diener hat vorhin gesagt, diese Vorlage habe vor allem auch das Ziel, dass Unfälle vermieden würden und die Verkehrssicherheit erhöht werde. Die in diesem Artikel vorgesehene pauschale Rückgriffspflicht ist meines Erachtens jedoch nicht geeignet, um dieses Ziel zu erreichen, denn mit Artikel 65 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes würden die Versicherer verpflichtet, bei Grobfahrlässigkeit in sämtlichen Fällen ausnahmslos zu regressieren. Die grosse Mehrheit der Verkehrsteilnehmer verhält sich im Strassenverkehr jedoch verantwortungsvoll. Die vom Gesetzgeber anvisierte Zielgruppe der verantwortungslosen Fahrer stellt eine Minderheit dar. Wird nun mit der Bestimmung gemäss Artikel 65 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes der Tatbestand der Grobfahrlässigkeit als alleiniges Kriterium für den obligatorischen Regress aufgenommen, besteht die Gefahr, dass bei sämtlichen von den Behörden als grobfahrlässig zu subsumierenden Handlungen - dem Überfahren eines Rotlichts, einer Sicherheitslinie usw. - die Regresspflicht eintritt. Der ansonsten anständige Autofahrer, der lediglich aufgrund einer einmaligen Verkehrsregelverletzung auffällig ist, wird also ausnahmslos von Artikel 65 Absatz 3 des Strassenverkehrsgesetzes erfasst und in die Pflicht genommen.
Wie in der Botschaft auf Seite 8479 festgehalten ist, handelt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grobfahrlässig, "wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden". Für den Strassenverkehr bedeutet dies, dass der Tatbestand der Grobfahrlässigkeit dann erreicht ist, wenn eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln in schwerwiegender Weise verletzt wurden und daraus ein Verkehrsunfall entstanden ist. Die pauschale Folge der Regresspflicht verbietet eine individuelle Betrachtung des Einzelfalls. Es kann aber nicht der Wille des Gesetzgebers sein, mittels einer undifferenzierten Betrachtungsweise auch ein versehentliches Verhalten zu pönalisieren.
Die Regresspflicht würde den Aufwand bei der Schadenbearbeitung stark erhöhen und eine Prämienanpassung zur Folge haben. Zudem ist diese Regelung innerhalb des Strassenverkehrsgesetzes systemfremd, da es sich um eine Angelegenheit zwischen Versicherer und Versichertem handelt. Logischerweise würde das in eine Revision des Versicherungsvertragsgesetzes gehören. Das Strassenverkehrsgesetz soll primär Regeln und Pflichten für die Verkehrsteilnehmer im Strassenverkehr festlegen; es soll nicht vertragsrechtliche Anforderungen zwischen Versicherer und Versichertem festlegen.
Ich bitte Sie deshalb, diese zusätzlichen Sätze in Artikel 65 Absatz 3 zu streichen.