preparatory:AB 120135
Brändli Christoffel · Ständerat · Graubünden · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-16
Wortprotokoll
Sie haben gesehen, es gibt keine Minderheit. Die Kommission erachtet den Entwurf des Bundesrates als plausibel, die Begründung liegt auf der Hand. Dieser Entwurf geht auf ein Postulat zurück, das im Parlament im Jahre 2004 angenommen worden ist. Es geht um Fälle von Grobfahrlässigkeit, das heisst nach Bundesgerichtspraxis um schweres Verschulden; um Fälle, in denen elementare Verkehrsvorschriften oder mehrere wichtige Verkehrsregeln in schwerwiegender Weise verletzt werden und deswegen ein Unfall geschieht. Auf solche Fälle soll diese Bestimmung Anwendung finden.
Es ist so, dass das Versicherungsvertragsgesetz in diesem Fall den Rückgriff vorsieht. Fakt ist aber, dass die Versicherer heute ein Produkt anbieten, mit dem man sich für eine relativ bescheidene Prämie gegen das Risiko des Rückgriffs wegen Grobfahrlässigkeit versichern kann. Ich möchte extreme Beispiele nennen: Wenn sich ein Raser so versichern kann, dass ihm nichts passiert, das heisst, dass die Versicherung den Schaden trägt, den er verursacht, dann ist das zumindest zur Diskussion zu stellen. Die Kommission liess sich überzeugen und sagte: In diesen Fällen soll ein Rückgriff obligatorisch erfolgen.
Es gibt aber eine Einschränkung in diesem Artikel: Beim Umfang des Regresses muss Rücksicht genommen werden auf das Verschulden und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Person, auf die Rückgriff genommen wird. Es gibt also durchaus eine Abstufung je nach der Schwere des Falles. Das ist die Begründung, die wir erhalten haben.
Die Kommission hat sich überzeugen lassen und beantragt Ihnen, dem Bundesrat zu folgen.