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Leuthard Doris · Nationalrat · 2001-06-06

Leuthard Doris · Nationalrat · Aargau · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-06-06

Wortprotokoll

1971 wurde die Obergrenze der bedingten Freiheitsstrafe von 12 auf 18 Monate angehoben. Diese Grenze ist heute im internationalen Vergleich niedrig und nach Ansicht aller Fachleute weiter anzuheben, da sie in der Praxis sehr oft hinderlich ist. Will der Richter aus sozialpräventiven Überlegungen heraus dem Verurteilten die Chance eines Vollzugsaufschubes gewähren, so hat er eine Strafe von maximal 18 Monaten auszufällen, selbst wenn sie nach dem Verschulden höher ausfallen müsste. Das ist unbefriedigend. Der Bundesrat will diese Grenze verdoppeln, also auf drei Jahre erhöhen. Der Ständerat und die Mehrheit unserer Kommission sind dem Bundesrat gefolgt.

Die Kommission hat hingegen die Untergrenze der bedingten Freiheitsstrafe mit dem Hinweis auf Artikel 40 und mit dem Ziel, dass wir keine kurzen bedingten Freiheitsstrafen mehr wollen, auf sechs Monate festgelegt - analog zum Entwurf des Bundesrates. Die Kommission hat dabei das Konzept des Ständerates übernommen, in dem neu nicht nur der Freiheitsentzug, sondern alle Sanktionen bedingt ausgefällt werden können.

Materielle Voraussetzung für die bedingte Strafe ist, dass eine unbedingte nicht notwendig ist, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Das massgebliche Kriterium ist also weiterhin die Prognose für die Zukunft. Diese Prognose muss aber nicht mehr wie bis heute eine günstige sein. Nach der beantragten Fassung genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose. Wenn dies bejaht wird, hat der Täter Anspruch auf eine bedingte Strafe.

Die Kommission hat dieses Konzept von Absatz 1 mit 9 zu 5 Stimmen abgesegnet.

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